Bremen

Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 65440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1917 Inkrafttreten01.07.1964 Fundstelle Brem.GBl. 1917, S. 349 Gliederungsnummer:400-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) vom 29. Dezember 1917 (Brem.GBl. 1917, S. 349)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1917 Inkrafttreten01.07.1964 Fundstelle Brem.GBl. 1917, S. 349 Gliederungsnummer:400-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) vom 29. Dezember 1917 (Brem.GBl. 1917, S. 349)" juris-Abkürzung: BGBAG§26AÄndG BR Ausfertigungsdatum: 29.12.1917 Gültig ab: 01.07.1964 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1917, 349 Gliederungs-Nr: 400-a-2 Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) Vom 29. Dezember 1917 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: Artikel 11) Fußnoten 1) Änder. d. § 26 Abs. 3 AusfG z. BGB Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Gunsten des bremischen Staates vertragsmäßig übernommene Verpflichtung zur Erhaltung des Uferschutzes gilt als Reallast, soweit der Verpflichtete oder seine Erben noch Eigentümer des Ufergrundstücks sind. Der Eigentümer des mit einer solchen Reallast belasteten Grundstücks ist verpflichtet, auf Verlangen des bremischen Staates die zu der Eintragung der Reallast in die Grundakte erforderlichen Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Zustimmungen etwaiger anderer Berechtigter beizubringen. Die Kosten der Eintragung sind vom bremischen Staate zu tragen. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.