Brandenburg

Verordnung über die Bestimmung der Zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-211793. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Bestimmung der Zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz) vom 10. Juli 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 18], S.289)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung über die Bestimmung der Zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz) vom 10. Juli 1991 (GVBl.II/91, [Nr. 18], S.289) Auf Grund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), verordnet die Landesregierung: § 1 Die Aufgaben der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftersuchen nach den §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes zuständig ist, und die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes nimmt das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wahr. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Potsdam, den 10. Juli 1991 Die Landesregierung Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister der Justiz Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.