Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.08.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1096 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1096)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.08.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1096 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1096)" juris-Abkürzung: ATHSchulBRHMAPO BR 2024 Ausfertigungsdatum: 13.08.2024 Gültig ab: 01.10.2024 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2024, 1096 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven Vom 13. August 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 19. August 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), den vom Akademischen Senat der Hochschule Bremerhaven aufgrund von § 62 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 3 BremHG am 13. August 2024 beschlossenen Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in der nachstehenden Fassung genehmigt. Inhaltsübersicht: Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang § 4 Studienaufbau § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte § 5a Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung § 6 Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium Abschnitt II: Prüfungsformen § 7 Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen § 7a Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren § 8 Masterarbeit § 9 Kolloquium zur Masterarbeit Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen § 10 Teilnahme an Modulprüfungen § 11 Nachteilsausgleich § 12 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit § 13 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten § 14 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen § 15 Versäumnis und Rücktritt § 16 Täuschung, Ordnungsverstoß § 17 Bestehen der Masterprüfung § 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 18a Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen § 19 Ungültigkeit der Masterprüfung § 20 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten § 21 Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane § 22 Prüfungsausschuss § 23 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer Abschnitt V: Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung Anlagen Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven gilt für alle Masterstudiengänge der Hochschule Bremerhaven. In hochschulübergreifenden Masterstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs. § 2 Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad (1) Die Masterprüfung bildet einen fortgeschrittenen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die im ersten berufsqualifizierenden Studium erworbenen Kenntnisse so verbreitert und vertieft haben, dass sie zur Behandlung komplexer Fragestellungen und insbesondere zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt werden, wissenschaftliche Methoden anwenden können und die für die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen erworben haben. (2) Für die bestandene Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.) oder Master of Laws (LL. M.) vergeben. Die Bezeichnung der Grade sowie abweichende Regelungen für weiterbildende Masterstudiengänge richten sich nach § 21 Absatz 4. § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier Semester mit einem Umfang des Studiums von mindestens 60 bis maximal 120 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Sie umfasst die theoretischen Studiensemester einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit sowie entsprechend der Festlegungen in den fachspezifischen Prüfungsordnungen die praktischen Studiensemester, Praxisphasen, Projektteilnahmen und Auslandsstudien. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der für den erfolgreichen Studienabschluss zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (2) Das Studium kann nach Maßgabe der Ordnung über das Teilzeitstudium an der Hochschule Bremerhaven in Teilzeit absolviert werden. § 4 Studienaufbau (1) Das Studium ist modular aufgebaut. In Modulen werden Studieninhalte zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten belegten Studieneinheiten zusammengefasst. Ein Modul setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen; es kann sich in begründeten Ausnahmefällen auch über zwei Semester erstrecken. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modulbezeichnung), Leistungspunktumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. (2) Das durch die fachspezifischen Bestimmungen zu beschreibende Modulangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens stellen sicher, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (3) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne das Thema der Masterarbeit beantragt zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Masterarbeit und nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung gegebenenfalls einem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist. (2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Modulprüfung besteht im Regelfall aus einer Prüfung. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die gesondert zu benoten sind und jeweils für sich bestanden werden müssen. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt fest, in welche Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2 die einzelnen Modulprüfungen gegebenenfalls unterteilt werden. Das erfolgreiche Absolvieren der Modulprüfung, einschließlich des Erwerbs der Leistungspunkte, setzt das Bestehen aller für das Modul vorgesehenen Teilprüfungen voraus. (3) Prüfungen finden in der Regel in den Zeiträumen zwei Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeit und zwei Wochen vor dem Beginn des nächsten Semesters statt. Bei der Festlegung der Prüfungszeiträume und -termine nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeit soll gewährleistet werden, dass bezogen auf die zu einem Semester gehörenden Erstprüfungen pro Tag maximal eine Modulprüfung angesetzt wird. (4) Das Modulangebot teilt sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die erforderlichen Beschreibungen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule ergeben sich aus den Modulhandbüchern der Studiengänge. (5) Pflichtmodule stellen den von allen Studierenden zu absolvierenden Teil des Studiums dar. (6) Wahlpflichtmodule können von den Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Leistungspunkten ausgewählt werden. (7) Wahlmodule können innerhalb eines in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung zu definierenden Bereichs und Leistungspunktumfangs belegt werden. Wahlmodule bieten den Studierenden nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung die Möglichkeit, Lehrinhalte aus einer fachübergreifenden Angebotspalette auszuwählen, die nicht Teil des Pflichtprogramms, jedoch Teil des Ausbildungsziels des Studiengangs sind. In Betracht kommen insbesondere interdisziplinäre Projekte, wissenschaftliche Sonderthemen, Exkursionen, Sprachen und weitere Angebote zur Erlangung personaler Kompetenzen. (8) Die ausgewählten Wahlpflicht- und Wahlmodule müssen bestanden werden. Wird die Modulprüfung eines Wahlpflichtmoduls oder eines Wahlmoduls nicht bestanden, kann das Modul bis zu zweimal durch ein anderes Modul des Wahlpflicht- bzw. Wahlkatalogs ersetzt werden. Soweit über den in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgegebenen Umfang hinaus Wahlpflicht- oder Wahlmodule erfolgreich absolviert werden, entscheidet die oder der Studierende, welche Wahlpflicht- und Wahlmodule für die Ermittlung der Durchschnittsnote der Masterprüfung berücksichtigt werden. Diese Module werden im Masterzeugnis ausgewiesen. Über die übrigen Wahlpflicht- oder Wahlmodule wird eine gesonderte Leistungsbescheinigung ausgestellt. (9) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem ECTS-System. Jedem Modul werden Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester in der Regel 30 Leistungspunkte und pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben werden können. § 5a Elektronisches System zur Prüfungsverwaltung Die Hochschule stellt allen Studierenden einen individuellen geschützten Zugang zum elektronischen System der Prüfungsverwaltung zur Verfügung. Mit dem System werden die Prüfungsdaten verwaltet und hierdurch insbesondere die Anmeldung zu Modulprüfungen (§ 10 Absatz 1), die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungen (§ 13 Absatz 1) sowie die Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens (§ 14 Absatz 9) bewirkt. Die Studierenden sind verpflichtet, die Zugänge in eigener Verantwortung zu nutzen und insbesondere die erhaltenen Informationen regelmäßig abzurufen. § 6 Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium (1) Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb, der öffentlichen Verwaltung oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. (2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt, der aus einem theoretischen oder einem praktischen Studiensemester im Ausland oder aus einer Kombination beider besteht. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung bzw. der zwischen der Hochschule Bremerhaven und den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, soll in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen werden. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen, praktischen Studiensemestern oder am integrierten Auslandsstudium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt. (5) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung praktischer Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums werden in Anlage 2 geregelt. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Bestimmungen treffen. Abschnitt II Prüfungsformen § 7 Arten der Prüfungsleistungen, Studienleistungen (1) Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist. (2) Prüfungsleistungen werden in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, elektronischen Prüfungen, in kombinierten Formen oder sonstigen nach gleichen Maßstäben bewertbaren Leistungen erbracht. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die jeweiligen Prüfungsformen und kann in fachlich begründeten Ausnahmen in Ergänzung zu den Nummern 1 bis 9 weitere Prüfungsformen vorsehen. Die fachspezifische Prüfungsordnung soll für eine Prüfungsleistung maximal drei mögliche Prüfungsformen vorsehen. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen über die zugehörigen Prüfungsformen zu informieren. Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für eine Modulprüfung mehr als eine Prüfungsform zulässt, legt die oder der Prüfende zu Beginn der Lehrveranstaltung die Form für die zu Prüfenden eines Semesters einheitlich fest. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss zur Vermeidung unbilliger Härten und unter Beachtung des Gebots der Chancengleichheit auf Antrag der oder des zu Prüfenden nach Abstimmung mit der oder dem Prüfenden abweichende Prüfungsformen zulassen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach § 11 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „K“: Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Eine Klausur kann als elektronische Prüfung (Nummer 8) durchgeführt werden. 2. Mündliche Prüfung, abgekürzt: „M“: Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes in Form eines Kolloquiums dar. Die oder der zu Prüfende soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine oder einen zu Prüfenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Hierzu soll eine protokollführende Person bestellt werden. Das Ergebnis ist der oder dem zu Prüfenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. 3. Schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“: Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst: - eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang der betreffenden Lehrveranstaltung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur, - die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag, - eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. 4. Hausarbeit, abgekürzt: „H“: Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. 5. Projektarbeit, abgekürzt: „P“: Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei sollen die zu prüfenden Studierenden nachweisen, dass sie Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die näheren Anforderungen an die Projektarbeit regeln. 6. Bericht, abgekürzt: „B“: In einem Bericht werden der Verlauf und die maßgeblichen Ereignisse eines Auslandsstudiums, eines praktischen Studiensemesters oder einer Praktikumsphase beschrieben und bewertet; der Bericht kann eine mündliche Darstellung einschließen und um ein Fachgespräch ergänzt werden. 7. Praktischer Versuch, abgekürzt: „V“: Ein praktischer Versuch kann die Vorbereitung, Durchführung und Darstellung praktischer Arbeiten oder Laborexperimente und deren Dokumentation sowie die Angabe, Auswertung und kritische Würdigung der erhaltenen Ergebnisse in Form eines Berichts, einer mündlichen Präsentation oder einer Kombination aus beidem umfassen. Die oder der Prüfende gibt zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt, welche der bezeichneten Elemente von der Prüfungsleistung umfasst sind. 8. Elektronische Prüfung, abgekürzt: „EP“: a) Präsenzprüfungen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise digital unterstützt durchgeführt werden, wobei durch die Hochschule gestellte digitale Prüfungsinfrastrukturen bzw. Endgeräte eingesetzt werden (elektronische Prüfung). b) Die Prüfungsleistung besteht in der Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit den Inhalten des betreffenden Moduls zusammenhängenden Aufgabenkomplexes in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln in der durch die Aufgabenstellung vorgegebenen Form. Die Bearbeitungszeit - sie soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe im Regelfall 90 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - und die zugelassenen Hilfsmittel sind spätestens bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Den zu Prüfenden ist angemessen Gelegenheit zu geben, sich vor Durchführung einer elektronischen Prüfung mit einer ihnen bisher unbekannten eingesetzten Prüfungsinfrastruktur vertraut zu machen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den einzelnen zu Prüfenden zugeordnet werden können. c) Treten im Rahmen einer elektronischen Prüfung technische oder andere nicht durch die zu Prüfenden zu vertretende Störungen auf, die die Leistungserbringung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist die Prüfung kurzzeitig zu unterbrechen oder abzubrechen; die Entscheidung treffen die Prüfenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle eines Abbruchs ist baldmöglichst, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, ein Termin zur Wiederholung anzuberaumen. 9. Portfolio, abgekürzt: „PF“: Ein Portfolio umfasst eine bestimmte Anzahl inhaltlich miteinander zusammenhängender, lehrveranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Kriterien für das Portfolio sind in den fachspezifischen Anlagen festzulegen. Die Leistungen eines Portfolios dürfen in ihrer Gesamtheit den üblichen Umfang der jeweiligen Leistungen gemäß Nummern 1 bis 8 nicht überschreiten. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die Bearbeitungsdauer der Prüfungsleistungsformen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 7 festlegen. Sofern die fachspezifische Prüfungsordnung die Aufteilung von Modulprüfungen in Teilprüfungsleistungen vorsieht, sollen die Bearbeitungsdauer und der Bearbeitungsumfang angemessen verkürzt werden. (4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die oder der zu Prüfende für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2, 3, 4 und 5 Themen vorschlagen kann. Sie kann zudem vorsehen, dass Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden können; der Beitrag des einzelnen Gruppenmitglieds muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. (5) In Modulen, die in geblockter Form durchgeführt werden, kann die Modulprüfung einschließlich der ersten Wiederholungsprüfung im Lehrveranstaltungszeitraum des Semesters außerhalb der festgelegten Lehrveranstaltungsstunden durchgeführt werden. (6) Prüfungskandidatinnen und -kandidaten müssen auf Verlangen ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und ihres Studienausweises nachweisen. (7) Bei Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erstellt wurde, muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Hochschule kann anstelle der Erklärung nach Satz 1 oder ergänzend zu dieser von der oder dem Studierenden eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der abgefassten Arbeit verlangen. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Internetquellen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Regelungen zur Abgabe schriftlicher Arbeiten in elektronischer Form treffen. (8) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxissemestern oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sofern eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind. § 7a Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Wird eine Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) oder eine elektronische Prüfung (§ 7 Absatz 2 Nummer 8) in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Kandidatinnen und Kandidaten geben bei den in schriftlicher oder in elektronischer Form gestellten Prüfungsaufgaben an, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten sie für zutreffend oder unzutreffend halten. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die in dem Modul zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. (4) Die oder der Prüfende wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und die Antwortmöglichkeiten; einer Prüfungsaufgabe sollen mindestens vier Antworten zur Auswahl zugeordnet sein. Die oder der Prüfende legt vor der Prüfung fest, welche der Antwortmöglichkeiten als zutreffend anerkannt werden und erstellt das Bewertungsschema. Ein aufgabenübergreifender Punktabzug für falsche Antworten ist nicht zulässig. § 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende über Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld verfügt. Die Masterarbeit kann einen experimentellen oder gestalterischen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Masterarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.