Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 6, S. 205 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 3. Juli 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ Vom 2. Mai 2001 Auf Grund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, Flur 3, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 43 674 m². 2Es umfasst nach dem Stand vom 6. Dezember 1999 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, Flur 3 die Flurstücke Nr. 74 (teilweise), 75 (teilweise), 76 (teilweise), 86/1 (teilweise) und 87/1 (teilweise). (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 6. Dezember 1999 im Maßstab 1 : 2 500 grün umrandet eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. (3) Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Dresden, den 2. Mai 2001 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.