Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren

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Quellenkennung: de/gesetze-211540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 6. Juni 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 11], S.110)

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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 6. Juni 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 11], S.110) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 4 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben. Potsdam, den 6. Juni 1995 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.