Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag)

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 19], S.1, Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/26, [Nr. 3])

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 19], S.1, Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/26, [Nr. 3]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem in Potsdam am 28. Februar 2025 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 oder nach seinem § 11 Absatz 2 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 24. Juli 2025 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke zum Staatsvertrag Anlagen 1 Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only- Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag 380.0 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.