Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: b003fb33-57bc-47b3-8dae-3839906d74a9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1213a Ausfertigungsdatum 25.11.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1213a Ausfertigungsdatum 25.11.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vom 25. November 2021 Inhaltsübersicht Präambel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1       Teilhabe- und Integrationsverständnis § 2       Teilhabe- und Integrationsgrundsätze § 3       Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze § 4       Menschen mit Einwanderungsgeschichte Teil 2 Aufgaben des Landes § 5       Teilhabe in Gremien § 6       Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung § 7       Antidiskriminierung § 8       Kommunale Integrationszentren § 9       Förderung Kommunales Integrationsmanagement § 10     Integration durch Bildung § 11     Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit § 12     Integrationsmaßnahmen freier Träger § 13     Vertretung auf Landesebene Teil 3 Aufnahme besonderer Einwanderergruppen § 14     Personenkreis § 15     Aufgaben und Ziele § 16     Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht § 17     Integrationspauschalen § 18     Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019 Teil 4 Schlussvorschriften § 19     Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik § 20     Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation Präambel In der Tradition Nordrhein-Westfalens als vielfältiges und weltoffenes Einwanderungsland, auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, in Achtung vor der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht, Alter, Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller und geschlechtlicher Identität, sozialer Lage oder einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung, wird bekräftigt, dass 1. die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesetze die Grundlage für ein gedeihliches, chancengerechtes, respekt- und friedvolles Zusammenleben aller Menschen in ihrer Vielfalt bilden, 2. jeglichen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Abstammung, Herkunft, Religion, sexueller und geschlechtlicher Identität oder Behinderung wie zum Beispiel Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus entschieden entgegenzutreten ist und Betroffene von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gegen Diskriminierung zu stärken sind, 3. zur Stärkung des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Förderung einer chancen- und teilhabegerechten Gesellschaft das Zusammenwirken des Landes, der Kommunen, der gemeinnützigen Verbände und Organisationen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und der Zivilgesellschaft zu unterstützen ist und 4.Integration ein dynamischer, langfristiger und anhaltender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens und Zusammenwirkens aller im Land lebenden Menschen ist. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Teilhabe- und Integrationsverständnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Integration ist ein Prozess und umfasst nach diesem Gesetz im Einzelnen: 1. (Integration als Ankommen) die Würdigung und Unterstützung neu eingewanderter Menschen in der ersten Phase des Ankommens, insbesondere in den Bereichen Spracherwerb, Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheit sowie Rechtskunde und Verbraucherschutz im Sinne einer systematischen Grund- und Erstversorgung, 2. (Integration als Teilhaben) eine umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren auch in den institutionellen Regelsystemen, die Förderung der interkulturellen Öffnung aller beteiligten öffentlichen Institutionen und die Förderung von Mehrsprachigkeit und ihrer Anerkennung sowie 3. (Integration als Gestalten) die Förderung eines umfassenden gesellschaftlichen und politischen Prozesses von Begegnung und Austausch aller Menschen, unabhängig davon, ob und welche Einwanderungsgeschichte gegeben ist, zur Gestaltung und Pflege einer gemeinsamen Identität, Heimat und Erinnerungskultur in Nordrhein-Westfalen sowie zur Förderung demokratischen Handelns; jeglichen Formen von Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus, anti-muslimischem Rassismus und weiterer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung wird durch das Land entgegengewirkt. (2) Die Prozesse in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können gleichzeitig oder nacheinander bestehen und sich wechselseitig bedingen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Teilhabe- und Integrationsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Bewusstsein aller Menschen für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Mitwirkungsbereitschaft ist zu fördern. (2) Die interkulturelle Öffnung ist eine wichtige Grundlage für gelingende Teilhabe und Integration. Hierfür ist die interkulturelle Kompetenz der Menschen zu stärken. (3) Insbesondere im Rahmen von den §§ 5, 10 und 12 sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die Organisationen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und zu fördern. (4) Insbesondere im Rahmen von § 7 werden Maßnahmen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, antimuslimischen Rassismus, Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit und gegen weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung fortentwickelt und gefördert. (5) Integration hat die Identitäten von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte zu berücksichtigen. Die Integrationspolitik des Landes unterstützt Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Unabhängig von Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus unterstützt sie Menschen, die von rassistischer oder anderer Diskriminierung betroffen sind. (6) Insbesondere im Rahmen von den §§ 8, 9 und 12 ist die Integration fördernde Infrastruktur auf Landes- und Kommunalebene zu verstetigen, zu fördern und weiter zu entwickeln. (7) Das bürgerschaftliche Engagement für Teilhabe und Integration soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements insbesondere im Rahmen von den §§ 8 und 12 hinzuwirken. (8) Die soziale, gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ist zu fördern, insbesondere nach den §§ 10 und 11 die Integration durch Bildung, die Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, durch Ausbildung und Arbeit sowie die Integration in die Regelsysteme der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge. (9) Die Medienkompetenz der Menschen mit Einwanderungsgeschichte einschließlich des Zugangs zu digitalen Angeboten für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe ist zu stärken. (10) Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes. Das Land bietet den Einbürgerungsbehörden und den Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach § 12 Absatz 2 hierzu eine Zusammenarbeit an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Behörden des Landes richten ihr Verwaltungshandeln an dem Teilhabe- und Integrationsverständnis nach § 1 und den Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen nach § 2 aus. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Gesetze an den Inhalten der §§ 1 und 2 orientieren. (2) Jährlich stellt das Land durch das für Integration zuständige Ministerium zur Förderung der landesweiten integrationspolitischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von mindestens 130 000 000 Euro zur Verfügung. Daraus sind die Kommunalen Integrations-zentren, das Kommunale Integrationsmanagement, die Integrationspauschalen des Landes, die Integrationsagenturen und Servicestellen zur Antidiskriminierung, ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und weitere institutionelle Förderungen zu finanzieren. Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine Fortschreibung des Jahresansatzes nach Satz 1 entsprechend der Tarifsteigerung der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Ministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006“ vom 8. November 2006 (MBl. NRW. S. 696) zu 80 Prozent und der Verbraucherpreisindexentwicklung für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe gemäß Verbraucherpreis-index für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu 20 Prozent. Die Aufteilung der Mittel ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nord-rhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Der Satz 3 ist in den Jahren 2025 und 2026 nicht anzuwenden. (3) Das für Integration zuständige Ministerium fördert themenspezifische sowie innovative Vorhaben und Projekte zur Fortentwicklung von Teilhabe und Integration. (4) Die Gemeinden erhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Unterstützung seitens des Landes durch Integrationspauschalen nach § 17. (5) Ein Anspruch einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, einzelner Träger der Wohlfahrtspflege, einzelner freier Träger oder sonstiger integrationspolitischer Akteure auf Mittel nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht. Subjektiv-öffentliche Rechte werden mit diesem Gesetz nicht begründet. Die Integrationspauschalen nach § 17 sind davon ausgenommen. Die Durchführung von Integrationsmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz ist mit Ausnahme der Aufnahme und Betreuung besonderer Einwanderergruppen gemäß § 15 wie bisher eine freiwillige Aufgabe. (6) Das Land fördert gezielt die interkulturelle Kompetenz seiner Beschäftigten mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, 1. diskriminierungsfrei, diversitätsbewusst und kultursensibel zu handeln und 2. im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit auf die Realisierung von Teilhabe- und Chancengerechtigkeit hinzuwirken und Diskriminierungen und Ausgrenzungen entgegenzuwirken. Auf die verbindliche Berücksichtigung von interkultureller Kompetenz und Rassismussensibilität ist im Rahmen von Aus-, Fort- und beruflicher Weiterbildung der Beschäftigten hinzuwirken. (7) Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen und Bedarfen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter und sexuellen Identitäten und die spezifischen Bedürfnisse von Familien, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte auch unter Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierungen zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen miteinzubeziehen. Landesgeförderte integrations- und teil-habebezogene Angebote richten sich grundsätzlich an alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Eine Ausrichtung der Landesförderung auf besondere Zielgruppen mit Einwanderungsgeschichte ist bei Vorliegen besonderer Sachgründe zulässig. (8) Das Land schafft und unterstützt in seinem Zuständigkeitsbereich fach- und bereichsüber-greifende Strukturen und Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit und zur umfassenden Teilhabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2. (9) Es ist insbesondere durch Bildungs- und Erziehungseinrichtungen die Vermittlung wichtiger Kenntnisse und Fähigkeiten für Teilhabe und Integration im Sinne des § 1 zu fördern. (10) Die Landesregierung richtet beim für Integration zuständigen Ministerium einen Beirat für Teilhabe und Integration ein. Dieser berät und unterstützt das Land bei integrationspolitischen Fragestellungen. Die für Integration zuständige Ministerin oder der für Integration zuständige Minister hat den Vorsitz. Für den Beirat für Teilhabe und Integration wird eine Geschäftsstelle beim für Integration zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Menschen mit Einwanderungsgeschichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder 2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland eingewanderte Personen oder 3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt. Teil 2 Aufgaben des Landes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Teilhabe in Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In allen Gremien des Landes, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte aufweisen, sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte angemessen vertreten sein. Dabei ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesverwaltung wird zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit interkulturell weiter geöffnet. Dies umfasst insbesondere die Etablierung einer verbesserten Verwaltungsstruktur, Verwaltungskultur und Organisationsentwicklung, die die Vielfalt in der Gesellschaft berücksichtigen. (2) Das Land fördert im Rahmen der Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildung den Erwerb und Zuwachs interkultureller Kompetenz nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 6. (3) Im Rahmen der interkulturellen Öffnung wird die Erhöhung des Anteils der Menschen mit Einwanderungsgeschichte im öffentlichen Dienst des Landes angestrebt. Langfristig soll sich die Vielfalt der Gesellschaft Nordrhein-Westfalens in der Verwaltung widerspiegeln. (4) Das Land wirbt bei außerhalb der Landesverwaltung stehenden Institutionen für die Verwirklichung der interkulturellen Öffnung. (5) Die von den Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen diese dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Integration sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben oder haben können, mit. (6) Die Förderung der interkulturellen Kompetenz soll in staatlichen, soweit sie dem Landesrecht unterliegen, und in landesgeförderten Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildungsangeboten aufgenommen und ausgebaut werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Antidiskriminierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land ergreift Maßnahmen, die darauf gerichtet und geeignet sind, Diskriminierungen zu verhindern und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken und das Empowerment von Betroffenen zu unterstützen. Dabei fördert es Beratungsstrukturen, Maßnahmen und Projekte, die in Diskriminierungsfällen begleiten und unterstützen und sich für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft einsetzen. Das Land räumt präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung Vorrang ein. Das Land kann wissenschaftliche Untersuchungen zu Diskriminierungen, auch merkmalsübergreifend, ihren Ursachen und Folgen, insbesondere zur Identifikation institutioneller und struktureller Diskriminierungsrisiken und deren Abbau unterstützen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. (2) Innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der obersten Landesbehörden wird für alle Menschen ein Beschwerdemanagement vorgehalten, welches beim Vorbringen von Diskriminierungen durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommt. Dies umfasst die Benennung einer Ansprechperson, wenn die Effektivität des Beschwerdemanagements nicht auf einem anderen Wege sichergestellt wird. Der Regelungsbereich weiterer landes- oder bundesrechtlicher Bestimmungen bleibt dabei unberührt, insbesondere der des All-gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Land wirkt darauf hin, dass in den Ausbildungsfachrichtungen der öffentlichen Verwaltung des Landes sowie im Rahmen von Fort- und beruflichen Weiterbildungen des Landes das Thema Diskriminierungsschutz, auch merkmalsübergreifend, berücksichtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kommunale Integrationszentren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Das Integrationskonzept soll die Zusammenarbeit und Abstimmung mit freien Trägern vorsehen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden 1. Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von der Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern, 2. die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden; 3. die ehrenamtlichen Angebote in den Kommunen, insbesondere für geflüchtete Menschen und weitere Neueingewanderte koordiniert und unterstützt werden. (2) Die Kommunalen Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern. (3) Das Land berät und begleitet die in den kreisfreien Städten und Kreisen eingerichteten Kommunalen Integrationszentren und stellt den Informationsaustausch sicher. Hierzu stimmen sich das für Integration zuständige Ministerium und das für Schule zuständige Ministerium ab. (4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Förderung Kommunales Integrationsmanagement Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert auf Basis des nordrhein-westfälischen Zuwendungsrechts zur strukturellen Stärkung und Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung das Instrument des Kommunalen Integrationsmanagements. Dieses umfasst effektive Strukturen der Zusammen-arbeit aller auf kommunaler Ebene vorhandenen Ämter, Behörden und Träger, die Dienstleistungen zur Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte erbringen, sowie individuelle und lebenslagenbezogene Beratungsangebote, insbesondere für geflüchtete, geduldete und andere neu eingewanderte Menschen. Zielsetzung ist die Unterstützung einer integrierten und rechtskreisübergreifenden kommunalen Steuerung der örtlichen Einwanderungs- und Integrationsprozesse unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Integrationsverständnisses nach § 1. Die Landesförderung richtet sich an die Kreise und kreisfreien Städte, die ein Kommunales Integrationszentrum nach § 8 eingerichtet haben. (2) Im Rahmen der Förderung ist die Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden besonders zu berücksichtigen und festzulegen, wie die Kreise zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage eines gemeinsamen Integrationskonzepts mit ihren kreisangehörigen Gemeinden zusammenwirken. Eine Weitergabe von Mitteln durch die Kreise an ausgewählte kreisangehörige Gemeinden ist entsprechend den Fördergrundsätzen möglich. (3) Auf anderen Rechtsvorschriften beruhende Leistungen werden durch die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. (4) Die Verwendung der Landesförderung nach den Absätzen 1 und 2 für Vorhaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Integration durch Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land wirkt auf die Verwirklichung chancengerechter Bildungsteilhabe und verzahnter Angebote für ein lebenslanges Lernen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den Bereichen frühkindlicher Bildung, schulischer und außerschulischer Bildung, Kultureller Bildung, Weiterbildung und hochschulischer Bildung in seiner gesamten Breite hin. Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential für die kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens und für die Förderung chancengerechter Bildungsteilhabe im Sinne dieses Gesetzes an. (2) Bildung nach Absatz 1 ist im Sinne dieses Gesetzes als ein umfassender Prozess des Erwerbs von Wissen und Fähigkeiten verknüpft mit der Entwicklung der Persönlichkeit in Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt zu verstehen. Bildungsprozesse finden an vielen Orten statt, sie sind nicht an die Grenzen institutioneller Zuständigkeit gebunden. Neben den formalisierten Prozessen sollen die non-formalen und informellen Bildungsprozesse bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei spezifischen Maßnahmeangeboten an sie berücksichtigt werden. (3) Der Zugang zu Bildung ist ein Menschenrecht und gilt entsprechend für die Kinder Asylsuchender in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes. Nordrhein-Westfalen kommt dem Recht auf Bildung der Kinder Asylsuchender für die Dauer des Aufenthalts in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch ein schulnahes Bildungsangebot nach. Das Land gewährleistet nach den Bestimmungen des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung den schnellstmöglichen Zugang zu einer Regelschule. (4) Das Land fördert zur Verwirklichung der Zielsetzung nach Absatz 1 Netzwerkstrukturen der Eltern- und Lehrermitwirkung, die eng mit den Kommunalen Integrationszentren nach § 8 zusammenwirken sollen. (5) Weitergehende Regelungen des Landes, insbesondere das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) und das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Teilhabe am Arbeitsmarkt ist wesentlich für eine gelingende Integration. Das Land fördert daher alle Bestrebungen und Maßnahmen, die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen, auf die berufliche Integration der Menschen mit Einwanderungsgeschichte abzielenden Instrumente der entsprechenden Gesetze auf Bundes- und Landesebene, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.