Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: b003fb33-57bc-47b3-8dae-3839906d74a9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 1213a Ausfertigungsdatum 25.11.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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worden ist, beitragen. Die interkulturelle Öffnung des Arbeitsmarktes ist zu unterstützen. (2) Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit Einwanderungsgeschichte potenzialorientiert und geschlechterdifferenziert zu stärken. Sprachkenntnisse sind eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Teilhabe an Qualifizierung, Ausbildung und Arbeit. Das Erlernen der deutschen Sprache ist dabei von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert, ebenso wie die Ermittlung und Anerkennung informeller und non-formaler Kompetenzen wie Mehrsprachigkeit. Im Zuständigkeitsbereich des Landes liegende Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Bildungs- und Berufsabschlüssen sind zu fördern und zu verbessern. (3) In den durch das Land geregelten ausbildungs- und beschäftigungsfördernden Gremien wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Beachtung und die Umsetzung der Regelungen zu Teilhabe und Integration nach den §§ 1 bis 3 gelegt. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sicherzustellen. (4) Das Land arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit, den Kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen, um durch ein übergreifendes Konzept für Nordrhein-Westfalen individuelle Teilhabe- und Integrationsprozesse durch Erwerb der deutschen Sprache und Bildung neben der Ausübung der Berufstätigkeit zu befördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Integrationsmaßnahmen freier Träger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land strebt eine enge Zusammenarbeit mit den freien Trägern an. Zu den freien Trägern zählen nach diesem Gesetz insbesondere die Freie Wohlfahrtspflege und die Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Landesgeförderte freie Träger sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben partnerschaftlich mit weiteren Trägern zusammenwirken. (2) Das Land fördert insbesondere die Integrationsagenturen und ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Darüber hinaus fördert das Land Angebote von Trägern, die 1. sich auf die Integration und die altersangemessene gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit Einwanderungsgeschichte beziehen, 2. Menschen mit Einwanderungsgeschichte in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen stärken und die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen oder 3. sonstige aus Landessicht wesentliche integrationspolitische Vorhaben zum Inhalt haben. (3) Der interreligiöse Dialog wird gefördert. Das Land stärkt die Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlich und religiös ausgerichteten Zusammenschlüssen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung und richtet diese über den Dialog hinaus stärker handlungsorientiert aus. Hierzu wird das zivilgesellschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Initiativen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung gefördert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vertretung auf Landesebene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene, den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen. (2) Das Land hört die Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an. (3) Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet. (4) Das Nähere zu Absatz 3 regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Teil 3 Aufnahme besonderer Einwanderergruppen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Personenkreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Neu eingewanderte Personen im Sinne der §§ 15 bis 17 sind: 1. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und deren Familienangehörige im Sinne von § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. Eingewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt worden sind, 3. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, 4. Schutzsuchende im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie 5. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufgaben und Ziele Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gemeinden obliegen die Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Bedürfnisse der aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und Begleitung und 2. die Möglichkeiten der aufnehmenden Gemeinden, Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort. (3) Die Gemeinden sollen die neu eingewanderten Personen nach ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum vermitteln. Ist eine Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine angemessene Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei denn, die Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den neu eingewanderten Personen zu vertreten. (4) Die nach § 16 zuständige Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der neu eingewanderten Personen zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Verteilung und Zuweisung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes der Personen nach § 14 Nummer 3 bis 5 an die Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen mit den beteiligten Bundesbehörden, mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes. (2) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen nach § 14 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufnahmesituation der Gemeinde, 2. die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person, 3. die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort und 4. die gleichmäßige Verteilung im Land. (3) Dem für Integration zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht gegenüber den Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen sowie der Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Integrationspauschalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Aufnahme und Betreuung nach § 15 Absatz 1 der neu eingewanderten Personen gewährt das Land den Gemeinden Integrationspauschalen. Für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise erhalten die Gemeinden für jede nach § 15 aufgenommene Person eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 300 Euro. Dabei werden auch die im Zeitraum von zwei Jahren ab Einreise der Mutter in Deutschland geborenen Kinder für eine Dauer von zwei Jahren ab Geburt berücksichtigt. (2) Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Integrationspauschalen ist das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg. (3) Das Verfahren zur Gewährung der Integrationspauschalen regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalenhöhe. (4) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Gemeinden und die Ausländerbehörden dürfen, soweit es für die Gewährung der Integrationspauschale erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und untereinander übermitteln: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Sterbedatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, 2. Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Angaben zum Aufenthaltsstatus, 3. derzeitige und frühere Anschriften, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland und 4. Abkömmlinge. (5) Die Gemeinden berichten dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg einmal jährlich über die Verwendung der Mittel. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg trifft im Benehmen mit dem für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der Berichterstattung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach § 14c Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30. November 2022 für Maßnahmen ein, die nicht bereits aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zu finanzieren sind. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März 2023 über die Verwendung der Mittel nach § 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, zu berichten und ein Testat durch die zuständige Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder die Kämmerin oder den Kämmerer vorzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gehen dem § 14c Absatz 5 Satz 1 und 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, vor. Teil 4 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung (Einwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die teilhabe- und integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in um-fassender Weise dokumentiert und bewertet. (2) Das Prinzip des Gender Mainstreaming soll sowohl bei der Erstellung von Statistiken wie auch im Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach Absatz 1 beachtet werden. (3) Jährlich werden eine kommentierte Einwanderungs- und Integrationsstatistik veröffentlicht sowie statistische Informationen für die Kommunen bereitgestellt. (4) Das Land unterstützt Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden beim Aufbau eines lokalen und regionalen Einwanderungs- und Integrationsmonitorings. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. § 18 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 14a und 14c des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der an der Teilhabe und Integration beteiligten Verbände und Organisationen die Auswirkungen und Ziele dieses Gesetzes und berichtet hierzu dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025. Der Landesbeirat für Teilhabe und Integration nach § 3 Absatz 10 ist einzubeziehen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister der Justiz Die Ministerin für Verkehr Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.