Bremen

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

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Quellenkennung: 83952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 169 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 169)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008 Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 169 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 169)" juris-Abkürzung: GymGesMAMPädfAnl BR Ausfertigungsdatum: 30.10.2008 Gültig ab: 01.10.2008 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2009, 169 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Studienaufbau Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Studienverlauf Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Prüfungen (1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer, 3. Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), 4. Portfolio, 5. Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten), 6. praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten, 7. künstlerisch-praktische Prüfungen von max. 45 Minuten Dauer, 8. Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen), 9. Arbeitsmappe. (2) Prüfungen gemäß Artikel 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Masterarbeit und Kolloquium Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen Einzelansicht Seitenanfang [Tabellen] Tabelle 1 (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) M. Ed.: Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Musikpädagogik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Musikpädagogik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.   Modulbezeichnung P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/ TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. M 1 Schulbezogene Musikpraxis (FD) P 4 Chor- und Ensembleleitung MP   Künstlerisch-praktische Prüfung 2 2     Schulpraktisches Klavierspiel   1 1     M 3 Musikdidaktischer Schwerpunkt I P 12 Einführung in die Musikpädagogik MP   gemäß § 5 2 S       Praktikum und Begleitveranstaltung     2 S     M4 Historische Musikwissenschaft WP 9 Musikgeschichte I MP   gemäß § 5 2 S       Musikgeschichte II     2 S   M5 Systematische Musikwissenschaft WP 9 Grundfragen der Musikpsychologie MP   gemäß § 5 2 S       Grundfragen der Musikästhetik 2 S   M6 Musiktheorie p 6 Musiktheorie + Gehörbildung I MP   gemäß § 5 2 S       Musiktheorie + Gehörbildung II   2 S M7 Historische Musikwissenschaft WP 9 Musikgeschichte III MP   gemäß § 5     2 S   Seminar zur Populären Musik     2 S M8 Systematische Musikwissenschaft WP 9 Einführung in die Musikethnologie MP   gemäß § 5       2 S Vertiefungsseminar systematische Musikwissenschaft 2 S   M9 Schulbezogene Musikpraxis (FD) p 6 Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel MP   Alternativ: Mündl. P / Klausur / Hausarbeit     1 1 Analyse 1 1 WP Musik und Bewegung, Arrangement, Komposition   Künstlerisch-praktische Prüfung bzw. Klausur oder Arbeitsmappe (Musiktheorie)     2   M10 Musikdidaktischer Schwerpunkt II p 6 Schulstufenspezifisches Seminar MP   gemäß § 5     2   Forschungslernseminar       2 M11 Musik und Medien P 6   MP   Klausur oder Arbeitsmappe     2 2 M 12 Abschlussmodul P 21 Forschungspraktikum MP 6 Masterarbeit         Kolloquium/Masterarbeit 15       2 S Insgesamt erforderliche CP: wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Musikpädagogik erbracht werden: 79 CP wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 58 CP Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung Fußnoten 1 Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.