Niedersachsen

Gesetz zur Ergänzung des Europabezugs und zur Stärkung des Schutzes vor Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens in der Niedersächsischen Verfassung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-06

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. März 2026 Nummer 15 Gesetz zur Ergänzung des Europabezugs und zur Stärkung des Schutzes vor Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens in der Niedersächsischen Verfassung Vom 3. März 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 103), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden nach dem Wort „Teil“ die Worte „der Euro- päischen Union sowie“ eingefügt. b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „²Das Land Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grund- satz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwir- kung an Entscheidungen der Europäischen Union und des geeinten Europas sichert. ³Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschrei- tende Kooperation.“ 2. Nach Artikel 6 c wird der folgende Artikel 6 d eingefügt: „Artikel 6 d Schutz jüdischen Lebens 1Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus entgegen. ²Das Land schützt und fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.“ 3. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 4. In Artikel 55 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 15 vom 6. März 2026 Seite 2 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 3. März 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.