Sachsen

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1133. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 17, S. 464 Fsn-Nr.: 230-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

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ß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden. (2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme des § 18 keine Anwendung. § 18 Künftige Gebietsänderungen (1) Die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen können nach Inkrafttreten der §§ 1 und 2 freiwillige Gemeindegebietsänderungen gemäß §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.3 (2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. § 19 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 1Die §§ 3, 5, 9, 10, 12 bis 15 und 17 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 3§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft. 4 4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 24. August 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung Arnold Vaatz Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung 1 § 1 geändert durch § 56 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553, 561) 2 § 10 geändert durch § 56 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553, 561) 3 § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend § 19 Satz 3 4 § 19 Satz 2 neu gefasst durch § 56 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553, 561)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.