Bremen

Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz - BremWoBindG)

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Quellenkennung: 296732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.12.2008 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 391 Gliederungsnummer:233-b-9 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz - BremWoBindG) vom 18. November 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 391), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 5 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 bis 4 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt und der anteilige Zuschussbetrag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablösungen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen. eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind. § 17 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerung und bei Erlöschen der Grundpfandrechte (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne von § 16 Abs. 3 nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder des § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend. (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert. (3) Werden die in Satz 1 genannten Grundpfandrechte aus sonstigen Gründen gelöscht, gilt § 16 entsprechend. § 18 Bestätigung (1) Die Bewilligungsstelle hat den Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Mietern schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. (2) Die Bewilligungsstelle hat Wohnungssuchenden auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die sie benutzen wollen, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für Wohnungssuchende entsprechend. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 19 Gleichstellungen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt. (2) Vermietern. von öffentlich geförderten Wohnungen stehen diejenigen gleich, die die Wohnung Wohnungssuchenden aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlassen. Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung stehen diejenigen gleich, die die Wohnung aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnen. (3) Verfügungsberechtigten stehen von ihnen Beauftragte gleich. (4) Bauherren eines Kaufeigenheims oder einer Kaufeigentumswohnung stehen Bewerbern gleich, wenn diesen die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind. § 20 Wohnheime Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime. § 21 Untermietverhältnisse (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn diese die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermieten. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung. (2) Vermieten Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihnen genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4 Abs. 1 sowie des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung. § 22 Erweiterter Anwendungsbereich Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 23 Verwaltungszwang Verwaltungsakte der zuständigen Wohnungsbehörde können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden. § 24 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen (1) Für die Zeit, während der die Verfügungsberechtigten schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und 3, des § 10 oder des § 21 verstoßen, kann die zuständige Wohnungsbehörde durch Verwaltungsakt von den Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. (2) Bei einem schuldhaften Verstoß der Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften können die Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; sie sollen sie bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde. (4) Die zuständige Wohnungsbehörde hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die nach diesem Gesetz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für die Wohnraumförderung einzusetzen. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 und 3 zum Gebrauch überlässt oder belässt, 3. entgegen § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt, 4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 7 und 10 zulässig ist, oder 5. entgegen § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann von der zuständigen Wohnungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann von der zuständigen Wohnungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 7 und 10 zulässig ist. § 26 Weitergehende Verpflichtungen Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 24 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 24 Abs. 1 entrichtet worden sind. § 27 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 28 Übergangsbestimmungen Wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2417), ergangen sind, gelten weiter. Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. § 29 Ersetzung von Bundesrecht Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2417). § 30 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bremen, den 18. November 2008 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.