Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abiturprüfung für Externe

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 6 Nr. 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Vom 30. Januar 2000 Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Fußnoten Eingangsformel neu gefasst durch Art. 6 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Artikel 6 Nr. 2 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Inhalt 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich § 2 Prüfungsanforderungen § 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation 2. Abschnitt Zulassung § 4 Zulassung zur Prüfung § 5 Information und Beratung 3. Abschnitt Prüfungsausschüsse § 6 Zentraler Abiturausschuss § 7 Fachprüfungsausschüsse § 8 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste 4. Abschnitt Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung § 9 Prüfungsfächer § 10 Wahl der Prüfungsfächer § 11 Leistungsbewertung und Punktsystem § 12 Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil § 13 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil § 14 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil § 15 Niederschriften 5. Abschnitt Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung, Weitere Berechtigungen § 16 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation § 17 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife § 18 Wiederholung § 19 Weitere Berechtigungen 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 20 Ergänzende Bestimmung für Prüflinge mit Behinderung § 21 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis § 22 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 23 Widerspruch und Akteneinsicht § 24 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 217 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 130 Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Die Abiturprüfung für Externe führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 17). Bewerberinnen und Bewerber können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 2 Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn insbesondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Prüfungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 u. 3 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 u. 6 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007, durch Artikel 6 Nr. 4, 7, 10, 11 und 13 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. In der Abiturprüfung für Externe soll der Prüfling nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung für Externe müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen des Prüflings sollen im Rahmen der Lehrpläne und Prüfungsvorgaben berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. (1) Die Abiturprüfung für Externe findet nach der terminlichen Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr statt. (2) Die Abiturprüfung wird in der Regel an einer Schule durchgeführt; diese wird von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. (3) Die Abiturprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen nur mündlich geprüft wird. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann. (4) Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden, wenn der Prüfling die Gesamtqualifikation gemäß § 16 erreicht hat. 2. Abschnitt Zulassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4zuletzt geändert durch VO v. 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 537), in Kraft getreten am 11. Juli 2015. (1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Abiturprüfung für Externe ablegen wollen, stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung an die für ihren Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. September. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen. (2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer (§§ 9, 10) zu bezeichnen. Es sind insbesondere Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern beizufügen. (3) Zur Abiturprüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, zum Beispiel durch Selbststudium, die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen oder durch den Besuch von Ergänzungsschulen, und in dem Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen. (4) Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassen, denen die allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder die eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden haben oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen sind und die Abiturprüfung noch nicht abgeschlossen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 4, 7, 10, 11 und 13 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Externe, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2). (2) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens. 3. Abschnitt Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zentraler Abiturausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss, dem drei oder vier Mitglieder angehören. (2) Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses sind: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren ständige Vertretung mit dem Vorsitz beauftragt wird, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen deren ständige Vertretung oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator, 3. ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benanntes Mitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, und gegebenenfalls 4. das Mitglied des Fachprüfungsausschusses, das den Prüfling beraten hat. (3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen. (4) Die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses gemäß Absatz 2 müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein. (7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss und weist den Mitgliedern ihre Funktionen gemäß Absatz 2 zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann mehrere Fachprüfungsausschüsse für ein Fach bilden. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer. (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses benannt wird. Die oder der Vorsitzende muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen die Befähigung gemäß Satz 2 besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der Sekundarstufe II zu unterrichten. Über begründete Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Schulen und andere Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse benennen. (5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen. (6) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses. (7) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Die Mitglieder der gemäß §§ 6 und 7 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt. (2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2) anwesend sind. (3) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. (5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Externe gestellt haben, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. (6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann auch die Teilnahme von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen, von Ersatzschulen und Ergänzungsschulen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern von Vorbereitungslehrgängen oder anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung zulassen. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten. 4. Abschnitt Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Prüfungsfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Prüfungsfächer können sein: a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch; b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) die Fächer Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften; c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) die Fächer Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik; d) die Fächer Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Wahl der Prüfungsfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung für Externe in acht Fächern ab. Unter diesen Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 3) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden. (2) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 9 Abs. 1) erfassen. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Prüfung in Geschichte abzulegen, bleibt unberührt. (3) Zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind Leistungsfächer, in denen der Prüfling vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachweisen muss. Eines der Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik sein. Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe oder in einem anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang nicht als Leistungsfach zugelassen sind, können auch in der Abiturprüfung für Externe nicht als Leistungsfach gewählt werden. In den beiden schriftlichen Prüfungsfächern, die nicht Leistungsfächer sind, und in den Fächern des zweiten Prüfungsteils muss der Prüfling Kenntnisse nachweisen, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen. (4) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (Absatz 2 Satz 2) gelten die Richtlinien und Lehrpläne für weiter geführte Fremdsprachen; im Übrigen gelten für die Fremdsprache die Richtlinien und Lehrpläne für neu einsetzende Fremdsprachen. (5) Sport kann nur Leistungsfach sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Leistungsbewertung und Punktsystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4, 8 u. 12 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 16) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel: Note Punkte nach Notentendenz Notendefinition sehr gut  15 - 13 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. gut  12 - 10 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. befriedigend  9 - 7 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. ausreichend  6 - 5 Punkte Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend  4 Punkte Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) mangelhaft  3 - 1 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend  0 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so  lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 16 nicht erreicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den zwei Leistungsfächern und den zwei Fächern, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen, legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. (2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie der jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen erstellt und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 7 Absatz 2 Nummer 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. (3) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (Absatz 2 Satz 3). Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. (4) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt: 1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 11) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 3), 2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen. (5) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 4 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft. (6) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten werden die Ergebnisse dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils (§ 13 Abs. 2) er mündlich geprüft wird. (7) Im Fach Sport tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit eine Fachprüfung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Die Fachprüfung wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Diese wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. (1) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 11). Die Note im Fach Sport wird gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bestand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.