Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abiturprüfung für Externe

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Quellenkennung: c2b0902d-1b62-4d64-b992-ea82d90f09b9. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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en hat. (2) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils der Prüfling, der den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung noch nicht bestanden hat, mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche Prüfungen sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 16 Abs. 5 nicht erfüllt sind. (3) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge. (4) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 16 nicht mehr möglich ist. In diesem Fall setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. § 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. (5) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 5 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 2 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses weist auf die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 8 hin. (6) Ein Prüfling kann sich zur Verbesserung der Note auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl eine Woche nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten des ersten Prüfungsteils (Absatz 1) der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Die Meldung ist verbindlich. (7) Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsteils werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der erste Prüfungsteil muss in der Regel spätestens sieben Tage vor Beginn des zweiten Prüfungsteils abgeschlossen sein. (8) Der Zentrale Abiturausschuss stellt fest, ob der Prüfling den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Prüfung bestanden hat oder nicht bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §14 zuletzt geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Prüfungsvorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Sie oder er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern. (2) In der mündlichen Prüfung führt in der Regel die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen. (3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich des gegebenenfalls notwendigen Textes wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben. (4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden. (5) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Für einen Prüfling sind an einem Tag nicht mehr als drei Prüfungen anzusetzen. (6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge bei ihrer Vorbereitung auf die Abiturprüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind. (7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen. (8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eine Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 8 Abs. 3). (9) Sofern aufgrund der erbrachten Prüfungsleistung feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, werden die weiteren Prüfungen abgesetzt. § 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. (2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird. (3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. 5. Abschnitt Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung, Weitere Berechtigungen Fußnoten Überschrift 5. Abschnitt geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation. (2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils. (3) Als Gesamtqualifikation sind 900 Punkte erreichbar, und zwar 660 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil. (4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. (5) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Von den 220 Punkten müssen in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) insgesamt mindestens 130 Punkte erreicht sein. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein. (6) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Prüfungsfächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten. (7) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein. (8) Im ersten und zweiten Prüfungsteil dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein. (9) Treten beim Gesamtergebnis der Abiturprüfung Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist. (2) Der Beschluss des Zentralen Abiturausschusses wird dem Prüfling bekannt gegeben. (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Wiederholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 18 geändert durch Artikel 6 Nr. 4, 7, 10, 11 und 13 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Überschrift 6. Abschnitt (alt) gestrichen, Überschrift 7. Abschnitt (alt) umbenannt in 6. Abschnitt (neu) durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Bei einer Wiederholung werden die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere, vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Weitere Berechtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 25. Februar 2012 (Absatz 2) und 1. August 2012 (Absatz 1). (1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest. (2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Fußnoten Überschrift 6. Abschnitt (alt) gestrichen, Überschrift 7. Abschnitt (alt) umbenannt in 6. Abschnitt (neu) durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ergänzende Bestimmung für Prüflinge mit Behinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 (alt) aufgehoben, §§ 21, 22, 24, 25 (alt) umbenannt in §§ 20, 21, 23, 24 (neu) und geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 (alt) aufgehoben, §§ 21, 22, 24, 25 (alt) umbenannt in §§ 20, 21, 23, 24 (neu) und geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. § 21 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Der Prüfling kann bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (erster Prüfungsteil) von der Abiturprüfung zurücktreten. (2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist. Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile der Abiturprüfung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, nehmen an dem nächstmöglichen zentralen Nachschreibetermin teil. (4) Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 (alt) geändert durch Art. 6 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; umbenannt in § 22 (neu) durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 (alt) aufgehoben, §§ 21, 22, 24, 25 (alt) umbenannt in §§ 20, 21, 23, 24 (neu) und geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Prüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete Widerspruchsausschuss. (3) Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23a eingefügt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 (alt) aufgehoben, §§ 21, 22, 24, 25 (alt) umbenannt in §§ 20, 21, 23, 24 (neu) und geändert durch VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1. August 2012. § 24 zuletzt geändert durch VO v. 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 537), in Kraft getreten am 11. Juli 2015. Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler (PO-NSchA) vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen   Hinweis (Artikel 6 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG Vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792)) In-Kraft-Treten 1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden: a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern. b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde. c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern. Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter. 2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.   Zusatz: (Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222)) Überprüfungsklausel Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung. Zusatz: (Artikel 12 d. VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 228)) In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung 1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2. Abweichend von Nummer 1 tritt 2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6, 2.2 Artikel 1 Nr. 5, 2.3 Artikel 1 Nr. 9, 2.4 Artikel 1 Nr. 11, 2.5 Artikel 2 Nr. 7, 2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6, 2.7 Artikel 6 Nr. 5, 2.8 Artikel 6 Nr. 6, 2.9 Artikel 6 Nr. 9, am Tag nach Verkündung dieser Verordnung und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft. 3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen. Zusatz: (Artikel 2 d. VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102)) Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten erstmalig für Prüflinge, die im Jahr 2013 an der Prüfung teilnehmen. Prüflinge, die vor dem Jahr 2013 an der Prüfung teilgenommen haben und diese zum ersten oder zweiten Mal wiederholen, legen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 treten die Regelungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Nummern 2, 9, 10 und Nummer 14 in Bezug auf Absatz 2) am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.