Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Wiehltalsperre'

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.01.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.01.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 27. Januar 1994 Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz ist ein Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Wiehltalsperre" geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den 27. Januar 1994 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Johannes Rau Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Wiehltalsperre" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394), BS 75-50, folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wiehltalsperre des Aggerverbandes, Gummersbach, im Bereich der Gemeinde Wenden, Kreis Olpe, der Gemeinden Morsbach und Reichshof, Oberbergischer Kreis, und der Gemeinde Friesenhagen, Landkreis Altenkirchen, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Düsseldorf, den 16. Dezember 1993 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Mainz, den 6. Oktober 1993 Für das Land Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt Klaudia Martini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.