Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Lesefassung aus dem Landesportal

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.04.2007 Fassung Gültig ab 10.05.2007

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.04.2007 Fassung Gültig ab 10.05.2007 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 4. April 2007 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 28. März 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 gesondert bekannt gemacht. Düsseldorf, den 4. April 2007 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t   Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Der Freistaat Sachsen, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006. Präambel Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität schließen der Freistaat Sachsen und das Land Nordrhein-Westfalen diesen Staatsvertrag mit den Zielen 1. über ein gemeinsames elektronisches Portal der Länder jedermann zu Informationszwecken die Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister aller angeschlossenen Länder in elektronischer Form zu eröffnen, 2. eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen zu ermöglichen, 3. eine Recherche in den Datenbeständen aller angeschlossenen Bundesländer nach einmaliger Anmeldung beim Portal mit nur einer Benutzerkennung zu ermöglichen, 4. die Gebühren für die Einsichtnahme in die zugänglichen Register länderübergreifend abzurechnen und zu vollstrecken, 5. eine zentrale Plattform für Bekanntmachungen in Registersachen zur Verfügung zu stellen und 6. die Voraussetzungen zu schaffen, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen. Die länderübergreifende Zusammenarbeit trägt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Registerportal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte nach § 10 des Handelsgesetzbuchs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Freistaat Sachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte des Freistaates Sachsen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Freistaat Sachsen  bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Sachsen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Protokollierung der Abrufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566) geändert worden ist. Der Freistaat Sachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Sachsen in elektronischer Form bereitgestellt. (2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt sie die zuständige Stelle dem Freistaat Sachsen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach Artikel 4. Der Freistaat Sachsen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Auskehrung der Einnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 10 Vereinsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 11 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 12 Betrieb des Registerportals Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 13 In-Kraft-Treten und Kündigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen folgt. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Düsseldorf, den 8. Januar 2007 Für das Land Nordrhein-Westfalen In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Justizministerin Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r Dresden, den 16. Januar 2007 Für den Freistaat Sachsen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz Geert  W.  M a c k e n r o t h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.