Brandenburg

Verordnung zur Regelung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 252 Absatz 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-Zuständigkeitsverordnung - EGBGBZV)

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Verordnung zur Regelung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 252 Absatz 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-Zuständigkeitsverordnung - EGBGBZV) vom 7. Mai 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 33])

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Verordnung zur Regelung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 252 Absatz 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-Zuständigkeitsverordnung - EGBGBZV) vom 7. Mai 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 33]) Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 Satz 2 eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Absatz 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Einzelnorm § 2 Kostenerstattung Das Land erstattet den örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen neuen Aufgabe bezüglich eingehender Auskunftsersuchen einschließlich der Personal- und Sachkosten. Der nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf Antrag erstattet. Einzelnorm § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 7. Mai 2020 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.