Brandenburg

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Dahme-Spreewald (Dahme-Spreewald-Gesetz - DahmSprG)

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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Dahme-Spreewald (Dahme-Spreewald-Gesetz - DahmSprG) vom 22. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 08], S.150)

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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Dahme-Spreewald (Dahme-Spreewald-Gesetz - DahmSprG) vom 22. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 08], S.150) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Der durch § 9 des Kreisneugliederungsgesetzes aus dem Kreis Königs Wusterhausen mit den Gemeinden Telz (Kreis Zossen) und Wernsdorf (Kreis Fürstenwalde), dem Kreis Luckau ohne die zum Amt Dahme gehörenden Gemeinden Bollensdorf, Gebersdorf, Görsdorf, Kemlitz, Mehlsdorf, Niendorf, Prensdorf, Rietdorf, Rosenthal und Wildau-Wentdorf und ohne die Stadt Dahme und dem Kreis Lübben mit der Stadt Lieberose und den Gemeinden Blasdorf, Doberburg, Goschen, Jamlitz, Leeskow, Speichrow, Trebitz und Ullersdorf des Amtes Lieberose sowie der Gemeinde Plattkow (alle Kreis Beeskow) gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Dahme-Spreewald". § 2 Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Lübben. § 3 (1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Dahme-Spreewald sollen den Städten Königs Wusterhausen und Luckau, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen. (2) Die Städte Königs Wusterhausen und Luckau erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden. (3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen. (4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten die Stadt Königs Wusterhausen eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 995 700 DM jährlich und die Stadt Luckau eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 381 060 DM jährlich. § 4 Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam. § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 22. April 1993 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.