Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 68661. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.12.2010 Inkrafttreten22.12.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 622 Gliederungsnummer:780-c-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 622)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.12.2010 Inkrafttreten22.12.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 622 Gliederungsnummer:780-c-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 622)" juris-Abkürzung: LwMÜbwStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 14.12.2010 Gültig ab: 22.12.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 622 Gliederungs-Nr: 780-c-3 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Vom 14. Dezember 2010 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 (1) Dem am 10. November 2010 und am 25.Oktober 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Bremen, den 14. Dezember 2010 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.