Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 50 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 10 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), erhält folgende Fassung: „§ 10 Erlass der Grundsteuer (1) § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle des Grund- steuerwerts der Grundsteuermessbetrag tritt. (2) 1In besonders gelagerten Härtefällen kann die Gemeinde die Grundsteuer B ganz oder teilweise erlassen, wenn sie dies aus Gründen des Gemeinwohls für gerechtfertigt hält. 2Ein besonders gelagerter Härtefall liegt in der Regel vor, 1. bei Grundstücken, a) die mit nicht mehr genutzten land- und forstwirtschaftlichen Hof- und Wirtschaftsgebäuden bebaut sind, wenn die Nutzflächen dauerhaft nicht genutzt werden und diese Flächen nach Abzug der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Nutzflächen mehr als 300 m2 betragen, b) die zum Grundvermögen gehören, unbebaut sind, mehr als 3 000 m² betragen und dauerhaft nicht genutzt werden, wie zum Beispiel Wiesen, Teiche, Seen, Moore oder Sumpfgebiete, oder 2. bei Grundstücken, die zur Ausübung des Sports einem in § 3 GrStG genannten Rechtsträger zur Nut- zung überlassen werden. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Erlass der Grundsteuer auf den Teil der Grundsteuer begrenzt, der auf die 300 m2 übersteigenden dauerhaft nicht genutzten Nutzflächen entfällt. 4In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. b ist der Erlass der Grundsteuer auf den Teil der Grundsteuer begrenzt, der auf die 3 000 m2 übersteigenden dauerhaft nicht genutzten Flächen entfällt. 5Die Grundsteuer kann auch in vergleich- baren Fällen ganz oder teilweise erlassen werden. (3) 1Für den Erlass nach Absatz 2 ist das Verfahren nach § 35 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 GrStG entsprechend anzuwenden. 2Einer jährlichen Wiederholung des danach erforderlichen Antrags bedarf es nicht. 3Der Erlass kann abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 GrStG durch die zuständige Gemeinde bereits vor Beendigung des Kalenderjahres ausgesprochen werden. 4Für das Kalenderjahr 2025 ist der Antrag bis spätestens 31. Dezem- ber 2026 zu stellen.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 50 vom 25. Juni 2026 Seite 2 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.