Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024 Fußnoten Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Anlage zu § 21 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2015 (GV. NRW. S. 479), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Anlage zu § 124 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Vom 26. Januar 2010 (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30)) Inhaltsübersicht Teil 1: Organisation der Rechtspflege Kapitel 1: Aufbau der Justizverwaltung § 1 Oberste Landesbehörde § 2 Mittelbehörden § 3 Untere Justizbehörden § 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter § 4 Behördenleitung § 5 Vertretung der Behördenleitung § 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften § 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte § 8 Dienstaufsicht Kapitel 2: Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften § 9 Oberlandesgerichte § 10 Landgerichte § 10a Führungsaufsichtsstelle § 11 Amtsgerichte § 11a Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer § 12 Zuständigkeitskonzentrationen § 13 Staatsanwaltschaft Abschnitt 2: Arbeitsgerichte § 14 Landesarbeitsgerichte § 15 Arbeitsgerichte Abschnitt 3: Verwaltungsgerichte § 16 Oberverwaltungsgericht § 17 Verwaltungsgerichte § 17a Zuständigkeitskonzentration Abschnitt 4: Finanzgerichte § 18 Finanzgerichte § 19 Zuständigkeitskonzentration Abschnitt 5: Sozialgerichte § 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte Abschnitt 6: Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften § 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften § 22 Verordnungsermächtigung § 23 Änderung von Bezirksgrenzen § 24 Zweigstellen und Gerichtstage Kapitel 3: Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1: Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger § 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Abschnitt 2: Urkundsbeamte der Geschäftsstelle § 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften § 28 Geschäftsstellenverwaltung § 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Abschnitt 3: Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher § 30 Weitere Zuständigkeit Abschnitt 4: Justizwachtmeisterdienst § 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes Abschnitt 5: Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz § 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz Kapitel 4: Sicherheit und Ordnung § 31a Maßnahmen der Behördenleitungen § 31b Maßnahmen der Sitzungspolizei § 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes § 31d Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehun § 31e Geltung des Polizeigesetzes § 31f Wirkung von Rechtsbehelfen § 31g Vollzug von Anordnungen Teil 2: Verfahrensrechtliche Bestimmungen Kapitel 1: Gerichtsverfassung Abschnitt 1: Gerichte und Staatsanwaltschaften § 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte Abschnitt 2: Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer § 34 Bestätigung der Übersetzung § 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher § 36 Zuständigkeit § 37 Ordnungswidrigkeit § 38 Kosten § 39 Vorübergehende Dienstleistungen § 40 (weggefallen) § 41 (weggefallen) § 42 (weggefallen) § 43 (weggefallen) Abschnitt 3: Sachverständige § 43a Übermittlung personenbezogener Daten Kapitel 2: Ordentliche Gerichtsbarkeit Abschnitt 1: Gütestellen und Schlichtung § 44 Schiedsamt § 45 Weitere Gütestellen § 46 Persönliche Voraussetzungen § 47 Verfahrensordnung § 48 Haftpflichtversicherung § 49 Aktenführung § 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren § 52 Anfechtung von Entscheidungen § 53 Sachlicher Anwendungsbereich § 54 Räumlicher Anwendungsbereich § 55 Sachliche Zuständigkeit § 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung Abschnitt 2: Aufgebotsverfahren § 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel § 58 Weitere Aufgebotsverfahren § 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren Abschnitt 3: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 60 Öffentliche Lasten § 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte § 62 Befreiung von Sicherheitsleistung § 63 Zwangsverwaltung-Verteilung § 64 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen § 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung § 66 Kein geringstes Gebot § 67 Vorlage der Verleihungsurkunde § 68 Umfang der Beschlagnahme § 69 Inhalt der Terminsbestimmung § 70 Wert des Verfahrensgegenstandes § 71 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen Abschnitt 4: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 72 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 73 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle § 74 Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen § 75 Beschwerde gegen Verfügungen erster Instanz § 76 Beschwerdeverfahren; Instanzenzug § 77 Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen § 78 Pflichten der Ordnungsbehörden § 79 Tod einer Beamtin oder eines Beamten § 80 (weggefallen) § 81 (weggefallen) § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen) § 86 (weggefallen) § 87 Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden § 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten § 89 Beurkundungen der Kollegialgerichte § 90 Beauftragung anderer Beamtinnen und Beamter § 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen und Notare Abschnitt 5: Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung § 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten § 93 Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen § 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht § 95 Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft § 96 Fortgeltung von Vorschriften § 97 Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke § 98 Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum § 99 Änderung der Verleihungsurkunde § 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden § 101 Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum § 102 Selbstständige Gerechtigkeiten § 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften § 104 Rangstelle von Erbbaurechten § 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten Abschnitt 6: Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 § 106 Vorschlagslisten § 107 Erbscheinsverfahren § 108 Entscheidung des Gerichts Kapitel 3: Verwaltungsgerichtsbarkeit § 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts § 109a Normenkontrolle § 109b Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen § 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen § 111 Widerspruchsbehörde § 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung Kapitel 4: Finanzgerichtsbarkeit § 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz Kapitel 5: Sozialgerichtsbarkeit § 114 Vollstreckungsbehörde § 115 Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts Teil 3: Justizverwaltung § 116 Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten § 117 Rechtsbehelfsbelehrung § 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften § 120 Aufbewahrung von Schriftgut § 121 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen Teil 4: Justizkostenrecht Kapitel 1: Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten § 122 Gebührenfreiheit § 123 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten Kapitel 2: Kosten im Bereich der Justizverwaltung § 124 Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung § 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes § 126 Anwendungsbereich Kapitel 3: Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 127 Grundsatz § 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten § 129 Kosten des Verfahrens Kapitel 4: Kosten in Hinterlegungssachen § 129a Gebühren und Auslagen § 129b Festsetzung der Rahmengebühren § 129c Weitere Auslagen § 129d Berechnung der Kosten Teil 5: Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch § 130 Zusammenfassung benachbarter Gemeinden § 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten Teil 6: Schlussbestimmungen § 132 Dynamische Verweisung § 132a Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Prozessakte § 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung Anlage zu § 21 Anlage zu § 124 Teil 1: Organisation der Rechtspflege Kapitel 1: Aufbau der Justizverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Oberste Landesbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 2 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium. (2) Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mittelbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem für Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften. (2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Untere Justizbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften. (2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3a, 10a, 109b und 132a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; § 10a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Das Landesjustizprüfungsamt ist an das für Justiz zuständige Ministerium angegliedert. An die Oberlandesgerichte ist jeweils ein Justizprüfungsamt angegliedert. Die Stellung der Behörden bleibt im Übrigen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Behördenleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt. (2) Das für Justiz zuständige Ministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vertretung der Behördenleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten. (2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium. (3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte. (4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 10. September 2020; Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium, sofern die Landesregierung diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen hat. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben. (2) Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen. (2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Dienstaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium. (2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus: 1. die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden über ihre jeweilige Behörde; 2. die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden;     die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden. (3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus. (4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Kapitel 2: Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Oberlandesgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Landgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landgerichte bestehen in dem 1. Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal; 2. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen; 3. Oberlandesgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn und Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Führungsaufsichtsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3a, 10a, 109b und 132a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; § 10a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung „Landgericht …Führungsaufsichtsstelle“. Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Amtsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert und § 11a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011; § 11a Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Amtsgerichte bestehen in dem 1. Landgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Neuss und Ratingen; 2. Landgerichtsbezirk Duisburg in Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel; 3. Landgerichtsbezirk Kleve in Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg; 4. Landgerichtsbezirk Krefeld in Kempen, Krefeld und Nettetal; 5. Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen; 6. Landgerichtsbezirk Wuppertal in Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal; 7. Landgerichtsbezirk Arnsberg in Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl; 8. Landgerichtsbezirk Bielefeld in Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden, Rheda-Wiedenbrück; 9. Landgerichtsbezirk Bochum in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten; 10. Landgerichtsbezirk Detmold in Blomberg, Detmold und Lemgo; 11. Landgerichtsbezirk Dortmund in Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna; 12. Landgerichtsbezirk Essen in Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck, Hattingen und Marl; das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wird mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehoben; 13. Landgerichtsbezirk Hagen in Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr); 14. Landgerichtsbezirk Münster in Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf; 15. Landgerichtsbezirk Paderborn in Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg; 16. Landgerichtsbezirk Siegen in Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen; 17. Landgerichtsbezirk Aachen in Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden; 18. Landgerichtsbezirk Bonn in Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl; 19. Landgerichtsbezirk Köln in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. Link kopiert Der Link zum Pragraph

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.