Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 288) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 517 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 517), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 288)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 288) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 517 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 517), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 288)" juris-Abkürzung: ATUniMAPO BR Ausfertigungsdatum: 27.01.2010 Gültig ab: 27.01.2010 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 517 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen Vom 27. Januar 2010 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 288) [Inhaltsübersicht] Abschnitt I:Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang § 4 Studienaufbau § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Masterprüfung Abschnitt II:Prüfungsformen § 8 Schriftliche Prüfungen § 9 Mündliche Prüfungen § 10 Masterarbeit § 11 Kolloquium zur Masterarbeit Abschnitt III:Durchführung von Prüfungen § 12 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen § 13 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen § 14 Nachteilsausgleich § 15 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit § 16 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten § 17 Versäumnis und Rücktritt § 18 Täuschung und Ordnungsverstoß § 19 Bestehen und Nichtbestehen § 20 Wiederholung von Prüfungen § 21 Fristen für die Wiederholung von Prüfungen § 22 Anerkennung und Anrechnung § 23 Ungültigkeit der Masterprüfung § 24 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten, Zustellung § 25 Abschlussunterlagen der Masterprüfung (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und Diploma Supplement) Abschnitt IV:Prüfende und Prüfungsorgane § 26 Prüfungsausschuss § 27 Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer Abschnitt V:Schlussbestimmungen § 28 Übergangsregelung und Inkrafttreten Anlagen Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen (AT MPO) gilt nach Maßgabe von § 28 für alle Masterstudiengänge der Universität Bremen. In hochschulübergreifenden Studiengängen können Abweichungen vom vorliegenden Allgemeinen Teil genehmigt werden. In der fachspezifischen Prüfungsordnung werden Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Studiums auf Grundlage dieser Ordnung getroffen. § 2 Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad (1) Im Masterstudium sollen die Studierenden ihre im Bachelorstudium erworbenen Fach- und Methodenkenntnisse vertiefen und erweitern. Die Absolventinnen/Absolventen sollen 1. die Fähigkeit besitzen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbstständig zu arbeiten, dabei wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu reflektieren, 2. fachliche Zusammenhänge auch innerhalb breiter (oder multidisziplinärer) Kontexte überblicken können und in der Lage sein, neues Wissen zu erwerben und zu integrieren, 3. ihre Schlussfolgerungen und das Wissen und die Prinzipien, die ihnen zugrunde liegen, klar kommunizieren können, sowohl an Expertinnen/Experten als auch an Laien. (2) Durch die Masterprüfung gemäß § 7 soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen/Kandidaten die Fähigkeiten gemäß Absatz 1 erworben haben. (3) Für die bestandene Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.), Master of Education (M.Ed.) oder Master of Laws (LL. M.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 25 Absatz 8. § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt in der Regel 120 Leistungspunkte (Credit Points CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) (Creditpoints = CP); dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Semestern. Er kann in Ausnahmefällen 90 CP umfassen; dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei Semestern. Bei Intensivstudiengängen kann eine abweichende Regelung vorgesehen werden. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, Auslandssemester und Prüfungszeiten ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der im gesamten Studium zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (2) Durch das Lehrangebot gemäß den fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Masterstudium, einschließlich sämtlicher Prüfungen, innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei soll auch auf die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen Rücksicht genommen werden. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelungen hierzu sind in einer gesonderten Ordnung festgelegt. § 4 Studienaufbau (1) Masterstudiengänge mit einem Studienumfang von 120 Leistungspunkten bestehen in der Regel aus einem Vollfach. Abweichend von Satz 1 bestehen Masterstudiengänge mit dem Abschlussgrad Master of Education aus mehreren Studienfächern und einem Bereich Erziehungswissenschaft. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen und legt die zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (2) Für Masterstudiengänge mit einem Studienumfang von 90 Leistungspunkten gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Masterstudiengänge mit dem Abschluss Master of Education beinhalten einen Bereich Erziehungswissenschaft im Sinne von Bildungswissenschaften gemäß § 4 Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) und Fachdidaktik. Näheres regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (4) Masterstudiengänge (mit Ausnahme von Master of Education Studiengängen) können Module für den General Studies-Bereich vorsehen. Im General Studies-Bereich erwerben Studierende mehrere der folgenden Kompetenzen: allgemeine bzw. fachübergreifende Methodenkompetenz, Genderkompetenz, kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz. Ebenso umfasst der Bereich Lehrangebote, die der akademischen Allgemeinbildung , der individuellen Profilbildung oder der Berufsfelderkundung dienen. (5) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für ein Studium mehrerer Fächer mit dem Berufsziel Lehramt an öffentlichen Schulen werden nach Maßgabe des Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter (BremLAG) in der jeweils geltenden Fassung in einer Verordnung des Landes Bremen festgelegt. Für das nicht-schulische Berufsfeld sprechen die Studiengänge Empfehlungen für Fächerkombinationen aus, die den Studierenden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. (6) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modultitel), Leistungspunkteumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. Sie weist einen Musterstudienplan, der eine Empfehlung für einen Studienverlauf darstellt, aus. Grundsätzlich gilt dabei, dass für Prüfungsinhalte, -fristen, -arten, -verfahren etc. die Prüfungsordnung desjenigen Fachs gilt, das das Modul bzw. die Veranstaltung und die Prüfung anbietet. (7) In internationalen Programmen, die in bestehende Studiengänge der Universität integriert werden und in denen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages von mehreren beteiligten Universitäten die Abschlussunterlagen vergeben werden (sogenannte Dual Degree, Double Degree, Multiple Degree oder Doppelabschlussprogramme sowie Joint Degree) weist eine Anlage zur jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung die Module aus, die in Abstimmung mit Kooperationshochschulen des Auslands an der Universität Bremen und an den Partnerhochschulen absolviert werden. Abweichende Prüfungsregelungen und Anforderungen der Notenumrechnung sind ebenfalls in dieser Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung aufzunehmen. § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. (2) Modultypen sind Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule. Die fachspezifische Prüfungsordnung weist den Modultyp eines Moduls aus. Im Pflichtbereich sind die Pflichtmodule von allen Studierenden zu belegen. Im Wahlpflichtbereich wählen die Studierenden aus einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Katalog von Wahlpflichtmodulen in einem vorgegebenen Leistungspunkteumfang. Im Wahlbereich wählen die Studierenden Wahlmodule in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Leistungspunkteumfang. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen. (4) Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb eines Semesters absolviert werden kann. Es kann sich auch über zwei aufeinanderfolgende Semester erstrecken, wenn dies aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist. Ein Modul mit Ausnahme der Masterarbeit umfasst in der Regel 3, 6, 9 oder 12 Leistungspunkte. (5) Der Umfang der Masterarbeit ist mit 15 bis 30 Leistungspunkten in der fachspezifischen Prüfungsordnung festzulegen. Sofern ein Kolloquium vorgesehen ist, sind Leistungspunkte für das Kolloquium dabei mit eingeschlossen. (6) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester 30 Leistungspunkte erworben werden können. Abweichungen von bis zu 3 Leistungspunkten sind möglich. (7) Leistungspunkte können nicht für eine bloße Teilnahme an Modulen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus. (8) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Veranstaltungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. In der Regel muss jede Prüfungs- und Studienleistung innerhalb einer Kombinationsprüfung bestanden sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Kompensationsprinzip vorsehen, Näheres dazu siehe § 16 Absatz 3. Die Modulprüfung kann auch aus Teilprüfungen bestehen, die in der fachspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen werden. (9) Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note einer Studienleistung dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt. (10) Prüfungs- und Studienleistungen dürfen in einem Modul in der Regel nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann, sofern dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist, abweichend von Satz 1 vorsehen, dass Studienleistungen nicht Bestandteil der Modulprüfung sind und rechtzeitig vor der Modulprüfung erbracht sein müssen (Prüfungsvorleistungen). Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Fristen, zu denen Prüfungsvorleistungen erbracht sein müssen. (11) Eine Modulprüfung wird in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig angeboten und bewertet. Es ist in jedem Semester pro Modul eine Modulprüfung anzubieten. (12) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodul mindestens die gemäß der Bremischen Verordnung zur Studienakkreditierung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Beschreibungen festzuhalten. § 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Es können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen festgelegt werden: - Vorlesungen, - Übungen, - Seminare, - Sprachlehrveranstaltungen, - Projektstudien/Projektseminare, - Praktika, - Begleitseminar zur Masterarbeit, - Betreute Selbststudieneinheiten, - Exkursionen. In der fachspezifischen Prüfungsordnung können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden. (2) Alle Lehrveranstaltungen finden innerhalb von Modulen statt. Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen, bei denen bereits im Rahmen des Bachelorstudiengangs Prüfungen abgelegt worden sind und deren Ergebnis in die Gesamtnote eingegangen ist, können im Masterstudiengang nicht mehr gewählt werden. § 7 Masterprüfung Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungen nach § 5 Absatz 8, der Masterarbeit und gegebenenfalls dem Kolloquium über das Thema der Masterarbeit. Abschnitt II Prüfungsformen § 8 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistung gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte. Spezifische Regelungen für digital gestützte Formen schriftlicher Prüfungen, insbesondere für digital gestützte Klausuren, sind der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) zu entnehmen. (2) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Prüfungsformen konkretisieren und weitere Prüfungsformen vorsehen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann den Studierenden für die einzelnen Prüfungen verschiedene Prüfungsformen zur Wahl stellen. Die Wahlmöglichkeiten können von der Prüferin/dem Prüfer eingegrenzt werden. (3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist. (4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Regelung vorsehen. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfenden bei der Aufgabenerstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe gemäß den Regelungen für digital gestützte Antwort-Wahl-Verfahren in der Anlage der Digitalprüfungsordnung. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. (5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. (6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt. (7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben. Weitere digital gestützte praktische und forschungspraktische Prüfungsformen, mit denen eine (forschungs-)praktische Erfahrung dargelegt und reflektiert wird, sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren, ggf. digital gestütz bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird. (9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen. § 9 Mündliche Prüfungen (1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit grundsätzlich nicht zugelassen. Die Kandidatin/der Kandidat kann in jedem Fall - auch in digital gestützten mündlichen Prüfungen - eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen. Weiterführende Regelungen zu digital gestützten mündlichen Prüfungen sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Die Prüferin/der Prüfer kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet. (3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden. (4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z.B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium. § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend im Modul Bachelorarbeit. (5) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend für mündliche Prüfungen. § 10 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung. Die Masterarbeit kann in ein Modul eingebettet sein, das zusätzlich eine oder mehrere begleitende Lehrveranstaltungen umfasst. (2) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. (3) Die Masterarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen. (4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die elektronische Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit enthält, sofern die fachspezifische Prüfungsordnung dies ermöglicht, die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen. (6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt. (7) Das Thema einer Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (8) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung dazu vorsehen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss. (9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungszeit der Masterarbeit unter Berücksichtigung des Umfangs an Leistungspunkten, die der Masterarbeit zugeordnet wurden. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die höchstmögliche Verlängerungsfrist, sie darf ein Drittel der Bearbeitungszeit nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren. Eine weitere Verlängerung ist auf begründeten individuellen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss möglich. (10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in elektronischer Form in einem durch das Prüfungsamt festgelegten datensicheren System einzureichen. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Das Nähere zum Format bestimmt das Prüfungsamt. (11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat elektronisch zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Weitere Erklärungen sind ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.