Bremen

Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV)

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Quellenkennung: 226759. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.09.2004 Inkrafttreten01.06.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2024 (Brem.GBl. S. 147) Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 446 Gliederungsnummer:60-i-1 Zitiervorschlag: "Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV) vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2024 (Brem.GBl. S. 147)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.09.2004 Inkrafttreten01.06.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2024 (Brem.GBl. S. 147) Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 446 Gliederungsnummer:60-i-1 Zitiervorschlag: "Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV) vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2024 (Brem.GBl. S. 147)" Amtliche Abkürzung: FÄZuV Ausfertigungsdatum: 31.07.2004 Gültig ab: 01.08.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2004, 446 Gliederungs-Nr: 60-i-1 Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV) Vom 31. Juli 2004 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2024 (Brem.GBl. S. 147) Auf Grund 1. des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, 2. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), 3. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, 4. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, 5. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, 6. des § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1673) geändert worden ist, 7. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1673) geändert worden ist, 8. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert worden ist, 9. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, 10. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, 11. des § 17 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, die Nummern 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, die Nummern 7 bis 9 und 11 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung, die Nummer 10 in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und die Nummern 2 bis 11 jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 279). wird verordnet: § 1 Zuständigkeit der Finanzämter Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter für ihren Bereich zuständig, soweit § 3a und die Anlage keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten. § 2 Bezeichnung und Sitz der Finanzämter (1) Im Lande Bremen sind die Finanzämter: 1. Bremen mit Sitz in Bremen, 2. Bremerhaven mit Sitz in Bremerhaven, 3. für Außenprüfung mit Sitz in Bremen eingerichtet. (2) Das Finanzamt Bremerhaven unterhält neben der Hauptstelle in Bremerhaven eine Außenstelle am Standort Bremen. Diese Außenstelle ist unmittelbarer Bestandteil des Finanzamts Bremerhaven und tritt im Außenverhältnis unter dem Namen “Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle Finanzamt Bremerhaven, Außenstelle Bremen” auf. Die Außenstelle nimmt anstelle der Hauptstelle in Bremerhaven landesweit die in den laufenden Nummern 1.1 bis 1.4 der Anlage (zu § 1) aufgeführten Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Aufgaben nach Nummer 1.1 ist die Außenstelle antragsberechtigte Zweigstelle im Sinne von § 162 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative der Strafprozessordnung. § 3 Bezirk der Finanzämter Der Bezirk des Finanzamtes 1. Bremen umfasst die Stadt Bremen einschließlich des Stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven, 2. Bremerhaven umfasst die Stadt Bremerhaven. § 3a Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Vollstreckungsverfahren (1) Für die Ausführung der Kassengeschäfte und das Vollstreckungsverfahren sowie für die persönliche Stundung und den Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen ist für den Bezirk des Finanzamtes Bremen und die dem Finanzamt Bremen in der Anlage zugewiesenen besonderen Zuständigkeiten die Landeshauptkasse Bremen zuständig. Dies gilt nicht für die persönliche Stundung und den Erlass von Hundesteuern sowie steuerlichen Nebenleistungen zu Hundesteuern. (2) Für die Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Landeshauptkasse Bremen gelten die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen und Entscheidungen, die für die Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 durch bremische Finanzämter gelten, entsprechend, soweit sie nicht direkt anwendbar sind. § 4 Änderung einer Verordnung § 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit des Finanzamts Bremen-Ost und über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremerhaven in Steuer- und Monopolstrafsachen und Steuer- und Monopolordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 85 - 60-i-1) wird aufgehoben. § 5 In- und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) Bremen, den 31. Juli 2004 Der Senator für Finanzen Anlage (zu § 1) Die im folgenden verwendeten Begriffe "Besteuerung" und "Verwaltung" umfassen die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Steuern. Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter wie folgt zuständig: Laufende Nummer Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nummer übertragene Zuständigkeit Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Bremerhaven Alle Finanzämter im Lande Bremen 1.1 Straf- und Bußgeldverfahren sowie Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden       1.2 Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS)     1.3 Tätigkeiten nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung       1.4 Wahrnehmung der Aufgaben der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta)       1.5 Verwaltung der       1.5.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer       1.5.2 Grunderwerbsteuer       1.6 Durchführung der Einheitsbewertung des Grundvermögens sowie der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und der Werte des Betriebsvermögens und der Anteile am Betriebsvermögen, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Vermögens von Gemeinschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes     Bremen 1.7 Verwaltung der Grundbesitzabgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3a dieser Verordnung           2 Bremen Alle Finanzämter im Lande Bremen 2.1 Besteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer auf Grund bundesweit verordneter Übertragung der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich       2.1.1 der Umsatzsteuer       2.1.2 der Steuern vom Einkommen und Vermögen, wenn der Unternehmer Bauleistungen (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) erbringt       2.1.3 der Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe     2.2 Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer     2.3 Verwaltung der Spielbankabgabe einschließlich der Steueraufsicht in der Spielbank Bremen und im Automatensaal Bremerhaven       2.4 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes       2.5 Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 des Körperschaftsteuergesetzes       2.6 Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 13 des Einkommensteuergesetzes       2.7 Besteuerung der Betreiber von Seeschiffen (Reeder und Bereederer)       2.8 Bearbeitung von Anträgen nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes           3 Außenprüfung Alle Finanzämter im Lande Bremen 3.1 Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen       3.2 Führung des Konzernverzeichnisses im Sinne des § 33 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)       3.3 Ausstellung der Bescheinigungen für       3.3.1 die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind oder nach § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind       3.3.2 die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass       3.4 Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung       3.5 Anrufungsauskünfte nach § 42e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber       3.6 Durchführung von Lohnsteuer-Nachschauen nach § 42g des Einkommensteuergesetzes       3.7 Abgleich der angemeldeten Beträge der Lohnsteueranmeldungen mit den bescheinigten Beträgen der Lohnsteuerbescheinigungen eines Arbeitgebers       3.8 Kassen-Nachschau nach § 146b der Abgabenordnung 3.9 Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.