Sachsen

Netto-Null-Kontaktstellen-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 21125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 4 Fsn-Nr.: 600 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Übertragung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 (Netto-Null-Kontaktstellen-Zuständigkeitsverordnung – NetNullZuVO) Vom 17. Dezember 2024 Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung der Staatsregierung: § 1 Übertragung der Zuständigkeit Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024) werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Dezember 2024 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.