Sachsen

MStV

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Quellenkennung: 18790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 23, S. 381 Fsn-Nr.: 72-46V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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agement System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. 2Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. 3Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. 4Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus. (2) 1Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. 2Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden. § 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen 1Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. 2Bei anderen Beteiligungen als solchen nach § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. 3Die Berichterstattung erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch an alle beteiligten Rundfunkanstalten. § 31d Gremienaufsicht (1) 1Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. 2Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass 1. in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind, 2. die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen und 3. für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen. (2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 31e Interessenkollision (1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision). (2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. (3) 1Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. 2Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. 3Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. 4An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken. (4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 31f Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht (Kodex) und schreiben diese fort. 2Der Kodex soll jeweils gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertreterkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung vorsehen. 3Über die Vorgaben von Satz 1 und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. (2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils, inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Standards nicht angewendet wurden oder werden und aus welchen Gründen nicht. 2Die Erklärung ist im Internetauftritt der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. § 31g Veröffentlichung von Beanstandungen Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht. § 31h Grundsätze der außertariflichen Vergütung (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 2Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) 1Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen, die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertragenen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen. 2Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. 3Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen zu orientieren. (3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein klares und verständliches Vergütungssystem fest, welches für den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Beschäftigten bindend ist. 2Das Vergütungssystem ist im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. (4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 4. Unterabschnitt Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz § 31i Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung (1) 1Unbeschadet der Vorgaben der §§ 12 und 23 sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern verpflichtet. 2Sie dürfen diese verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist. 3Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum nach § 30 Abs. 1 Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. 4Die Datenverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten gemäß § 40, richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. (2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landesrechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunkanstalten bleiben unberührt. § 31j Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernennen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. 2Die Ernennung erfolgt durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind zulässig. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 4Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 5Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies erfolgt durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fernsehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschlandradios. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) 1Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). 2Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des II. und III. 3Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine federführende Anstalt fest. § 31k Unabhängigkeit (1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen. (2) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). 2Für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zuständigen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten. (4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein seiner Leitung. § 31l Aufgaben und Befugnisse (1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1. 2Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den lnformantenschutz zu wahren. 4Er kann gegenüber den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine Geldbußen verhängen. (2) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verantwortlichen Rundfunkanstalt. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) 1Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunkanstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der in der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. § 31m Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können in ihren Angeboten einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechend künstliche Intelligenz einsetzen. 2Hierzu und zur Nutzung künstlicher Intelligenz in weiteren Bereichen legen sie in einem gemeinsamen Kodex Grundsätze für die Entwicklung und den Einsatz entsprechender Systeme fest. 5. Unterabschnitt Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 32 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. (2) 1Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. 2Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. § 33 Finanzierung (1) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. 2Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden. (2) 1Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. 2Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt. (3) 1Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. 2Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 34 Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige KEF geprüft und ermittelt. (2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen 1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach § 30b überführten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezogener Bedarf), 2. nach Landesrecht zulässige neue Angebote, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Angeboten sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf), 3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich, >4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge und 5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen. (3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden. (4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag. § 35 Kostensteuerung (1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) 1Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. 2Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. (3) 1In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. 2Dieser sind anstaltsübergreifend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstellen Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands. (5) 1Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht überschreiten. 2Ein angemessenes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragsperiode nicht übersteigt. 3Die exklusive Auswertung von Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. 4§ 26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 36 Berichterstattung der Rechnungshöfe 1Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. 2Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. 3Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landesparlamenten und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. 4Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. § 37 Zulässige Produktplatzierung 1Über die Anforderungen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung nur dann zulässig, 1. wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder 2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden. 2Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen. § 38 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring (1) 1Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. 2Nicht angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. 3Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. 4Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. 5§ 39 bleibt unberührt. (2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rundfunkwerbung nicht statt. (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten. (4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.