Sachsen

MStV

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 23, S. 381 Fsn-Nr.: 72-46V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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gebotsvielfalt beitragen. 6Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. 7Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. 8Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. 9Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. 10Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. (2) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. 2Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. (3) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizipation. (4) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar. 2Sie streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken. (5) 1Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und Telemedien abgebildet wird. 2Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen. 3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese fortzuentwickeln. 4§ 35 Abs. 5 bleibt unberührt. (6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet. § 26a Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog (1) 1Zur Erfüllung ihres Auftrags entwickeln die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote stetig entlang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse der Nutzer fort. 2Hierzu setzen sie auf Innovationen, insbesondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbreitung ihrer Angebote, und entwickeln diese auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern gemeinwohlorientiert fort. (2) 1Die Rundfunkanstalten treffen Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen (Gesellschaftsdialog). 2Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b zur Verfügung zu stellen. (3) 1Zum Zweck einer zielgerichteten Auftragserfüllung steuern die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Ausgestaltung ihrer Angebote entlang regelmäßiger Angebotsüberprüfungen (Leistungsanalyse). 2Dabei sollen der Beitrag eines Angebots und seiner wesentlichen Angebotsteile zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und zum öffentlich-rechtlichen Profil sowie das Erreichen der angestrebten Zielgruppen nachvollzogen werden. (4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwickeln Kennzahlen und Verfahren, die miteinander vergleichbare Leistungsanalysen nach Absatz 3 ermöglichen. 2Die Leistungsanalysen haben unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Gesellschaftsdialog sowie der Richtlinien nach § 31 Abs. 4 und auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards sowie unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erfolgen: 1. Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Angebote und Inhalte, 2. quantitative und qualitative Nutzung der Angebote durch die Zielgruppen, 3. Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungsbildung der Nutzer und den öffentlichen Diskurs, 4. Ausgewogenheit sowie Themen- und Meinungsvielfalt, auch im Vergleich der Angebote der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios, 5. quantitativer und qualitativer Beitrag der Kultur, Bildung, Information, Beratung im Gesamtangebot sowie der Unterhaltung zur Auftragserfüllung und 6. Innovationskraft der Angebote auch im Vergleich mit den Angeboten anderer inländischer und ausländischer Anbieter. § 26b Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht (1) 1Zur Evaluierung der Verfahren nach § 26a und der Erfüllung des Auftrags nach § 26 durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. 2Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (2) 1Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen. 2Zwei Sachverständige werden von der Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. 3Zwei Sachverständige werden durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder berufen. 4Einmalige Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 5Maßgeblich für die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufgaben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. 6Eine geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden. 7Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 8Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen entsprechend § 4 Abs. 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Berufung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion erfolgen. 9Im Übrigen gelten § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages entsprechend. (3) 1Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Evaluierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). 2§ 5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt entsprechend. (4) 1Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach § 26a Abs. 4. 2§ 3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gilt entsprechend. (5) 1Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeigneter Weise. 2Stellt der Medienrat in einem oder mehreren Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnahmen zu erörtern. 3Der Medienrat nimmt in seinem nächsten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen vor. § 27 Angebote (1) 1Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 2Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. § 28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“. (2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch 1. den Bayerischen Rundfunk (BR), 2. den Hessischen Rundfunk (HR), 3. den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), 4. den Norddeutschen Rundfunk (NDR), 5. Radio Bremen (RB), 6. den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), 7. den Südwestrundfunk (SWR), 8. den Saarländischen Rundfunk (SR) und 9. den Westdeutschen Rundfunk (WDR). (3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. § 28a Schwerpunktangebote (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt: 1. das Vollprogramm „3sat“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter und 2. das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter. 2In Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen europäischen Veranstaltern sollen Inhalte des Vollprogramms 3sat in das Vollprogramm „arte – Der europäische Kulturkanal“ und dessen Telemedienangebote sowie in die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 überführt werden. (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam zwei Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation. (3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen in folgenden gemeinsamen Angeboten die Lebenswirklichkeit und die Interessen von Kindern, jungen Menschen und jüngeren Erwachsenen in den Mittelpunkt: 1. ein Angebot für Kinder, 2. ein Angebot für junge Menschen nach Maßgabe des § 30c und 3. ein Angebot für jüngere Erwachsene. 2Der Gestaltung und Verbreitung der Angebote liegt eine zwischen den Angeboten abgestimmte Strategie zugrunde, die insbesondere die Nutzungsbedürfnisse der Zielgruppen in den jeweiligen Altersstufen und die Besonderheiten des Übergangs von einem Angebot in das der nächsten Altersstufe berücksichtigt. (4) 1Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote als Fernsehprogramme veranstaltet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach § 30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der jeweiligen Zielgruppe überwiegend über die Telemedienangebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch zum 1. Januar 2033; im Fall des Angebots nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 spätestens zum 1. Januar 2029. 2Für die nach Absatz 1 beauftragten Programme soll eine Überführung in Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen europäischen Veranstaltern entsprechend der Maßstäbe des Satzes 1 angestrebt werden. 3Die Beauftragung geht auf die jeweils überführten Angebote über. 4Bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote unmittelbar als Angebote im Internet an, gilt das Verfahren nach § 30b entsprechend. (5) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine Federführung. 2Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 obliegt dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt. 3Für Federführungen, die durch in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten wahrgenommen werden, gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages entsprechend. § 29 Hörfunkprogramme (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 2Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. 3Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im Internet. (2) 1Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunkanstalt nicht übersteigen. 2Zusätzlich zu den Programmen nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum 1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jedenfalls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder versorgt. 3Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch mehrere Rundfunkanstalten (Kooperationsprogramme) sowie die Nutzung kooperativ erstellter Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des Absatzes 1 soweit die Programme keine entsprechende inhaltliche Ausrichtung aufweisen. 4Kooperations- und Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. 5Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. 6Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 7Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. 8Abweichend von Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet. 9Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio und 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme. § 30 Telemedienangebote (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Telemedienangebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems nach § 30f und Telemedien außerhalb eigener Portale (Drittplattformen) an. 2Die gemeinsame Plattformstrategie hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur Nutzung von Drittplattformen. (1a) 1Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe erforderlich ist, können Telemedienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale zugänglich gemacht werden. 2Die besondere Notwendigkeit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. 3Verschiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer nach § 26a Abs. 1 einheitlich auffindbar gemacht werden. (1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Drittplattformen angeboten werden. (2) 1Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte, 2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen, 3. das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt, 4. 1Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. 2Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach und 5. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien. 2Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt. (3) 1Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. 2Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache. (4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. 2Inhalte in eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere durch Verlinkung. 3Die gegenseitige Auffindbarkeit von Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. 4Die erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten und zu diesen verlinken. 5Die Angebote sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft, Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. 6Der Einsatz von Personalisierungsmöglichkeiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalübergreifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen. (5) 1Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: 1. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung, 2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke, 3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung und 4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen. 2Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 37 entsprechend. (6) 1Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. 2Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen. (7) 1Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. 2Eigene Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig bei 1. sendungsbegleitenden Texten nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, 2. Angebotsübersichten, 3. Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich begleitender Echtzeitberichterstattung, 4. Faktenchecks, 5. Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt, 6. Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit, 7. nach der Anlage zu diesem Staatsvertrag zulässigen Chats und Foren, sowie 8. Informationen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese in den Portalen in Textform vorzuhalten. Sendungsbegleitende Texte sind Sendungstranskripte, Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte einer Sendung sowie solche, die der nachträglichen Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten, nicht länger als vier Wochen zurückliegenden Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Portal ausgewiesen werden muss. Auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Satz 3 hat eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen. Bei Ereignissen von besonderer gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sind abweichend von Satz 3 sendungsbegleitende Texte auch zur Vorbereitung einer konkreten Sendung zulässig; die übrigen Maßgaben des Satzes 3 bleiben unberührt. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden. (8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung. § 30a Telemedienkonzepte (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. 2Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. 3Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.