Sachsen

MStV

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 23, S. 381 Fsn-Nr.: 72-46V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zustimmungsgesetz Medienstaatsvertrag (MStV) erlassen als Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2025 Inhaltsübersicht1 Präambel I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Unterabschnitt Rundfunk § 3 Allgemeine Grundsätze § 4 Informationspflichten, Verbraucherschutz § 5 Auskunftsrechte § 6 Sorgfaltspflichten § 7 Barrierefreiheit § 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten § 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping § 10 Sponsoring § 11 Gewinnspiele § 12 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg § 13 Übertragung von Großereignissen § 14 Kurzberichterstattung § 15 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 16 Auskunftspflicht und zuständige Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen 2. Unterabschnitt Telemedien § 17 Allgemeine Grundsätze, Zulassungs- und Anmeldefreiheit § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte § 19 Sorgfaltspflichten § 20 Gegendarstellung § 21 (aufgehoben) § 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele § 23 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg § 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen § 25 Notifizierung III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 1. Unterabschnitt Auftrag und Angebote § 26 Auftrag § 26a Fortentwicklung und Überprüfung der Angebote, Gesellschaftsdialog § 26b Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht § 27 Angebote § 28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme § 28a Schwerpunktangebote § 29 Hörfunkprogramme § 30 Telemedienangebote § 30a Telemedienkonzepte § 30b Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4 § 30c Jugendangebot § 30d Versorgungsauftrag 2. Unterabschnitt Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio § 30e Grundsatz der Zusammenarbeit § 30f Gemeinsames technisches Plattformsystem 3. Unterabschnitt Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit und Compliance § 31 Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten § 31a Transparenz § 31b Compliance § 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen § 31d Gremienaufsicht § 31e Interessenkollision § 31f Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht § 31g Veröffentlichung von Beanstandungen § 31h Grundsätze der außertariflichen Vergütung 4. Unterabschnitt Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz § 31i Besondere Verantwortung bei der Datenverarbeitung § 31j Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 31k Unabhängigkeit § 31l Aufgaben und Befugnisse § 31m Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz 5. Unterabschnitt Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 32 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs § 33 Finanzierung § 34 Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 35 Kostensteuerung § 36 Berichterstattung der Rechnungshöfe § 37 Zulässige Produktplatzierung § 38 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring § 39 Änderung der Werbung § 39a Ausschluss von Teleshopping § 39b Richtlinien 6. Unterabschnitt Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen § 40 Grundsätze § 41 Beteiligung an Unternehmen § 42 Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen § 43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen § 45 (weggefallen) § 46 (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk 1. Unterabschnitt Anwendungsbereich, Programmgrundsätze § 50 Anwendungsbereich § 51 Programmgrundsätze 2. Unterabschnitt Zulassung § 52 Grundsatz § 53 Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem Rundfunk § 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme § 55 Grundsätze für das Zulassungsverfahren § 56 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse § 57 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten § 58 Vertraulichkeit 3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt § 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 61 Bestimmung der Zuschaueranteile § 62 Zurechnung von Programmen § 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 65 Sendezeit für unabhängige Dritte § 66 Programmbeirat § 67 Richtlinien § 68 Sendezeit für Dritte 4. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung § 69 Finanzierung § 70 Dauer der Fernsehwerbung § 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle § 72 Satzungen und Richtlinien § 73 Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien 1. Unterabschnitt Rundfunkähnliche Telemedien § 74 Werbung, Gewinnspiele § 75 Kurzberichterstattung § 76 Barrierefreiheit § 77 Europäische Produktionen 2. Unterabschnitt Medienplattformen und Benutzeroberflächen § 78 Anwendungsbereich § 79 Allgemeine Bestimmungen § 80 Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen § 81 Belegung von Medienplattformen § 82 Zugang zu Medienplattformen § 83 Zugangsbedingungen zu Medienplattformen § 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen § 85 Transparenz § 86 Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 87 Bestätigung der Unbedenklichkeit § 88 Satzungen, Richtlinien § 89 Überprüfungsklausel § 90 Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberflächen 3. Unterabschnitt Medienintermediäre § 91 Anwendungsbereich § 92 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter § 93 Transparenz § 94 Diskriminierungsfreiheit § 95 Vorlage von Unterlagen § 96 Satzungen und Richtlinien 4. Unterabschnitt Video-Sharing-Dienste § 97 Anwendungsbereich § 98 Werbung § 99 Schlichtungsstelle 5. Unterabschnitt Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen § 99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen § 99b Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten § 99c Informationspflichten § 99d Verbraucherschutz § 99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung § 100 Grundsatz § 101 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten § 102 Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt § 103 Freie Verbreitung VII. Abschnitt Medienaufsicht § 104 Organisation § 105 Aufgaben § 106 Zuständige Landesmedienanstalt § 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige § 108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen § 109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen § 110 Vorverfahren § 111 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 111a Berichtspflichten § 112 Finanzierung besonderer Aufgaben § 113 Datenschutzaufsicht bei Telemedien VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten § 114 Revision zum Bundesverwaltungsgericht § 115 Ordnungswidrigkeiten IX. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 116 Kündigung § 117 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen § 118 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte § 119 Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen § 120 Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile § 121 Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen § 121a Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen § 121b Übergangsbestimmung für Schwerpunktangebote nach § 28a § 121c Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2 § 121d Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7 § 122 Regelung für Bayern Präambel 1Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. 2Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung. 3Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. 4Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. 5Des Weiteren tragen sie eine Verantwortung, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten. 6Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. 7Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. 8Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. 9Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. 10Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. 11Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. 12Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. 13Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen. 14Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen. 15Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.2 I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. (3) 1Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in Deutschland niedergelassen sind. 2Ein Fernsehveranstalter gilt als in Deutschland niedergelassen, wenn 1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden, 2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch a) ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder b) ein wesentlicher Teil des mit der Ausübung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder c) ein wesentlicher Teil des mit programmbezogenen Tätigkeiten betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begonnen hat und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder 3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung programmbezogener Tätigkeiten betrauten Personals ist in Deutschland tätig. (4) 1Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie 1. eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder 2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. 2Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47), niedergelassen sind. (5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die 1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und 2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, empfangen werden. (6) Die Bestimmungen des II. und IV. Abschnitts gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (7) 1Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. 2Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen. (8) 1Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. 2Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. 3Für die Zwecke der §§ 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gilt Satz 1. (9) 1Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10. 22022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet. (10) 1Fernsehveranstalter sind verpflichtet, die nach Landesrecht zuständige Stelle über alle Änderungen zu informieren, die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Absätzen 3 und 4 berühren könnten. 2Die Landesmedienanstalten erstellen eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen privaten Fernsehveranstalter, halten die Liste auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. 3Sie übermitteln die Liste an die nach § 111a zuständigen Behörden.3 § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. 2Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. 3Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten, 2. Sendeplan die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen, 3. Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs, 4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, 5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten, 6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms, 7. Werbung jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. 2Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 und § 22 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt, 8. Rundfunkwerbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern, 9. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. 2Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt, 10. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern, 11. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots, 12. Produktplatzierung jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. 2Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist, 13. rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen, 14. Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. 2Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. 3Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind a) Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden, b) das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sind unschädlich, 15. Benutzeroberfläche ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. 2Benutzeroberflächen sind insbesondere a) Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform, b) Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind, c) visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erfüllen, 16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen, 17. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet, 18. Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt, 19. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt, 20. Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.