Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Beitrittserklärung des Bundesministeriums der Finanzen zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.06.2002 Fassung Gültig ab 01.05.2002 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 11. Juni 2002 Das Bundesministerium der Finanzen ist der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 (Bekanntmachung vom 26. Oktober 2001, GV. NRW. S. 796) gemäß Artikel 9 beigetreten. Die Beitrittserklärung wird nachfolgend bekannt gemacht. Düsseldorf, den 11. Juni 2002 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Wolfgang C l e m e n t (L. S.) Beitrittserklärung des Bundesministeriums der Finanzen zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt das Bundesministerium der Finanzen mit Wirkung vom 1. Mai 2002 den Beitritt zu der oben genannten Sicherheitskooperationsvereinbarung. Die Regelungen der Vereinbarung finden sinngemäße Anwendung auf die Behörden der Zollverwaltung mit örtlicher Zuständigkeit im Land Nordrhein-Westfalen und ihren nachgeordneten Dienststellen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der bestehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Berlin, den 11. April 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans E i c h e l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.