Sachsen

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

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Quellenkennung: 20855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 500 Fsn-Nr.: 80-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024

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in Gemeinden 1. mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200, 2. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 500, 3. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 000, 4. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 2 500 in der Gemeinde wohnenden Menschen mit Migrationshintergrund gestellt werden. 3Der Gemeinderat oder Stadtrat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung des Beirates zu entscheiden. 4Haben die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestimmt, ist diese vor der Entscheidung anzuhören. § 19 Hauptamtliche kommunale Beauftragte für Integration und Teilhabe (1) Die Integrationsbehörden sollen im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen, die ausschließlich für die Aufgabe der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zuständig sind. (2) Kreisangehörige Gemeinden können Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen. (3) Soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund bei Vorhaben der Kommune betroffen sind, sind die Beauftragten für Integration und Teilhabe frühzeitig anzuhören. (4) § 64 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 60 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend. Abschnitt 4 Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte § 20 Grundsatz 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. 2Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Freistaat Sachsen aufhalten und die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde, zu vertreten und deren Integration sowie die migrationsgesellschaftliche Öffnung im Freistaat Sachsen zu fördern. § 21 Wahl (1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. (2) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. 2Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden. (3) Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. (4) Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 24 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. § 22 Aufgaben und Befugnisse (1) 1Die oder der Sächsische lntegrationsbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. 2An sie oder ihn gerichtete Bitten und Beschwerden nimmt sie oder er entgegen und geht ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten nach. 3Sie oder er kann in Erfüllung der übertragenen Aufgaben von dem Staatsministerium des lnnern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht, von weiteren Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Auskunft verlangen. 4Die ersuchten Stellen sind verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen, soweit keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn sich diese an die Sächsische Integrationsbeauftragte oder den Sächsischen Integrationsbeauftragten gewandt hat mit der Bitte, in der betreffenden Sache tätig zu werden. 6An natürliche und juristische Personen des Privatrechts kann sich die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte mit der Bitte um Unterstützung wenden. (2) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Bericht zur Situation im Freistaat Sachsen lebender Menschen mit Migrationshintergrund. 2Sie oder er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. 3Auf Anforderung des Landtages hat sie oder er diesem besondere Berichte vorzulegen. (3) 1Zu Gesetzentwürfen mit möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund kann die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. 2Zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte anzuhören. (4) 1Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. 2Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. (5) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte soll ihre oder seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder über Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund den zuständigen Behörden zugänglich machen. (6) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte arbeitet mit den kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 23 Rechtsstellung (1) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die nach § 21 Absatz 1 Gewählte oder den nach § 21 Absatz 1 Gewählten. (3) 1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. 2§ 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend. § 24 Geschäftsstelle (1) Zur Unterstützung der oder des Sächsischen Integrationsbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist. (2) 1Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. (3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften versagt werden. Abschnitt 5 Integrations- und Teilhabeberichte § 25 Sächsischer Integrations- und Teilhabebericht 1Die Staatsregierung legt dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen Bericht zum Stand von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund vor. 2In dem Bericht werden die Entwicklung und die Zusammensetzung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung sowie der Stand der Integration unter besonderer Berücksichtigung der Integrationsziele und der getroffenen integrationspolitischen Maßnahmen dargestellt. 3Berichte gemäß § 26 sind dem Bericht zu Grunde zu legen. 4In dem Bericht sollen auch Vorschläge zur Weiterführung und notwendigen Intensivierung oder Neuorientierung entwickelt und bewertet werden. § 26 Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 27 Übergangsvorschrift 1Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, gewählt wurde, bleibt im Amt, bis die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte nach Abschnitt 4 gewählt wurde. 2Bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit gilt für sie oder ihn das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der bis zum 28. Juni 2024 geltenden Fassung weiter. § 28 Evaluation Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung in einer Evaluation die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.