Sachsen

Sächsisches Krebsregistergesetz

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Quellenkennung: 20859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 508 Fsn-Nr.: 250-22/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024

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operationsgemeinschaft Mammographie. (2) 1Zum Zweck der Feststellung des Anteils der Intervallkarzinome und der Evaluation der Auswirkungen des Mammographie-Screenings ist das Krebsregister berechtigt, die ihm seitens der Zentralen Stelle Mammographie-Screening sowie der zertifizierten Screening-Einheit übermittelten Daten zu verarbeiten. 2Dies umfasst alle Daten, die seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen des Mammographie-Screenings erhoben wurden. (3) 1Für die Datenverarbeitung nach Absatz 2 übermittelt die nach § 1 des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, eingerichtete Zentrale Stelle Mammographie-Screening die Kontrollnummer zusammen mit der dazugehörigen Kommunikationsnummer an das Krebsregister. 2Die zertifizierte Screening-Einheit gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2020 (BAnz AT vom 27. August 2020 B3) geändert worden ist, übermittelt zeitgleich an das Krebsregister folgende Daten der betroffenen Person: 1. Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 2. Monat und Jahr aller bisher durchgeführten Screening-Untersuchungen, 3. das jeweilige Screening-Ergebnis (Diagnose im Screening oder Abbruch der Untersuchung) sowie 4. die Kommunikationsnummer. (4) Das Krebsregister löscht die von der Zentralen Stelle Mammographie-Screening sowie der zertifizierten Screening-Einheit übermittelten Daten innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Übermittlung. (5) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach Absatz 2 ist das Krebsregister berechtigt, Abgleiche anhand der Kontrollnummern und Angaben zur Person mit dort gespeicherten Daten vorzunehmen. (6) 1Das Krebsregister ist zum Zweck der regelmäßigen Überprüfung und Auswertung der Prozess- und Ergebnisqualität des Mammographie-Screening-Programms berechtigt, erfasste Brustkrebsfälle sowie zu diesen die Screening-Daten und Informationen zum Intervallkarzinom an die gemäß § 84 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194; 2022 I S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesamt für Strahlenschutz nach §§ 23 Absatz 12 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bestehende evaluierende Stelle zu übermitteln. 2Die Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. (7) 1Zu denjenigen Brustkrebsfällen, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, übermittelt das Krebsregister die Angabe, ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde sowie folgende Daten an das für die Patientin zuständige Referenzzentrum: 1. die Kommunikationsnummer, 2. die Screening-Einheit, 3. das Diagnosedatum, 4. die Angaben zum Tumor gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 1, 3, 4 und 5 sowie 5. den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat. 2Die Daten sind vor der Übermittlung vom Krebsregister zu pseudonymisieren, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr) entfernt werden. 3Nach der Übermittlung löscht das Krebsregister die bei sich gespeicherte Kommunikationsnummer. (8) Für eine weitergehende Bewertung zur Kategorisierung des Intervallkarzinoms und zur Qualitätssicherung der Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom fordert die zertifizierte Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien über die Ärztin oder den Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter. § 14 Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme 1Das Krebsregister ist zum Zweck eines Datenabgleichs gemäß § 25a Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, Daten der organisierten Früherkennungsprogramme nach Maßgabe der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT vom 18. Oktober 2018 B3), die zuletzt durch den Beschluss vom 12. Mai 2023 (BAnz AT vom 06. Juli 2023 B2) geändert worden ist, zu verarbeiten und an die zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Die zuständigen Stellen dürfen die Daten an das Krebsregister übermitteln. § 15 Rückmeldung an die Leistungserbringer (1) Die Rückmeldung des Krebsregisters zu relevanten Daten von tumorspezifischen Auswertungen und leitlinienbasierten Qualitätsindikatoren an die Leistungserbringer erfolgt in Abhängigkeit von Entität und Fallzahl regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in aggregierter Form. (2) Das Krebsregister ist berechtigt, patientenbezogene tumorspezifische Rückmeldungen an die Leistungserbringer vorzunehmen. (3) Für Leistungen, die über Rückmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen, können Kooperationsvereinbarungen mit den Zentren der Onkologie und anderen Leistungserbringern abgeschlossen werden. § 16 Qualitätssicherung und Forschung (1) Zur Sicherung und Verbesserung der onkologischen Versorgung führt das Krebsregister regelmäßig regionale und landesweite Qualitätskonferenzen durch und verarbeitet die dafür erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben zur Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz ist das Krebsregister berechtigt, Daten gemäß den Richtlinien zur Qualitätssicherung zu übermitteln. (3) 1Für Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der Versorgungsforschung, darf das Krebsregister auf Antrag gespeicherte Daten in anonymisierter Form übermitteln. 2Ist die Verwendung von anonymisierten Daten nicht geeignet, den Zweck des Vorhabens zu erfüllen, dürfen die Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden. 3Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Auswertung und Bereitstellung der Daten besteht nicht. (4) Steht eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nach Absatz 3 der Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben zwingend entgegen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn die betroffene Person schriftlich in die Übermittlung eingewilligt hat. (5) 1Auf Antrag von Personen oder Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung und unter Vorlage der Stellungnahme einer Ethikkommission dürfen pseudonymisierte Daten bestimmter Personengruppen mit den bereits im Krebsregister vorhandenen Daten der entsprechenden Personengruppen vom Krebsregister abgeglichen und die Ergebnisse des Datenabgleichs an die Antragstellerin oder den Antragsteller übermittelt werden, wenn die Studienteilnehmerinnen oder Studienteilnehmer über die Verknüpfung informiert wurden und schriftlich eingewilligt haben. 2Ist es zur Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben zwingend erforderlich, darf das Krebsregister zum Datenabgleich personenbezogene Daten verarbeiten. (6) 1Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Daten dürfen von der Person oder Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, nur für den in ihrem Antrag angegebenen Zweck verarbeitet werden. 2Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. 3Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. 4Nach Abschluss des Forschungsvorhabens sind die Daten zu löschen, es sei denn, dass es für wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit deren Überprüfbarkeit notwendig ist, die Daten weiter vorzuhalten. (7) 1Das Krebsregister darf eigene wissenschaftliche Studien zur Epidemiologie und zum klinischen Verlauf von Krebserkrankungen durchführen. 2Der wissenschaftliche Beirat ist hierüber zu informieren. (8) Zur Information über vom wissenschaftlichen Beirat gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 genehmigte Forschungsvorhaben ist das Krebsregister berechtigt, im Krebsregister registrierte Patientinnen und Patienten zu kontaktieren, sofern die Informationspflicht der Leistungserbringer nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurde und soweit hierdurch die Aufgabenerfüllung des Krebsregisters nach § 4 Absatz 1 nicht gefährdet wird. § 17 Datenverarbeitung zur Berichterstattung (1) Auf Anfrage darf das Krebsregister Daten in aggregierter Form zur Beantwortung von Fragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte an Dritte übermitteln. (2) Zum Zweck der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit in der Krebsforschung und hierfür erforderlicher Berichte über das Krebsgeschehen darf das Krebsregister auf Anfrage Daten in anonymisierter Form an internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer oder vergleichbare Institutionen übermitteln. § 18 Löschung Die Identitätsdaten sind mit Ausnahme von Geschlecht, Alter und Wohnort der Patientin oder des Patienten innerhalb von 15 Jahren nach dem Tod, jedoch spätestens 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen. Teil 2 Epidemiologische Krebsregistrierung § 19 Aufgaben Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung sind: 1. der Melderegisterabgleich sowie der Abgleich der Todesbescheinigungen gemäß § 20, 2. die Auswertung epidemiologischer Daten gemäß § 21 und 3. der Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister gemäß § 22. § 20 Melderegisterabgleich und Abgleich der Todesbescheinigungen (1) 1Zur Berichtigung und Aktualisierung der im Krebsregister gespeicherten Daten erfolgt ein Melderegisterabgleich. 2Bei konkreten Hinweisen auf Aktualisierungs- oder Berichtigungsbedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ruft das Krebsregister bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abruf mittels Personensuche nach § 34a Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, die folgenden Daten zu Personen ab: 1. der Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. das Geburtsdatum, 5. das Geschlecht, 6. derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, 7. das Einzugsdatum und Auszugsdatum sowie 8. das Sterbedatum. 3Die Daten sollen über das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz abgerufen werden. 4Im Übrigen regelt die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung das Verfahren des automatisierten Abrufs. 5Die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung kann mit dem Krebsregister Vereinbarungen zum Einsatz des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und zu den Stichtagen der Datenübermittlung treffen. (2) Das Krebsregister gleicht die Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt diese zur Berichtigung und Aktualisierung in seinen Datenbestand. (3) 1Zur Berichtigung und Fortschreibung der im Krebsregister gespeicherten Daten übermitteln die Sächsischen Gesundheitsämter vierteljährlich die seit der letzten Übermittlung erfassten Todesbescheinigungen an das Krebsregister. 2Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und auch, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten von ihrem Widerspruchsrecht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat. (4) 1Das Krebsregister gleicht die gemäß Absatz 3 Satz 1 erhaltenen Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und nimmt, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt oder die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht hat, Berichtigungen oder Ergänzungen in seinem Datenbestand vor. 2Ergibt sich aus der Todesbescheinigung erstmalig ein Hinweis auf das Vorliegen einer Krebserkrankung, fordert das Krebsregister die letztbehandelnde Ärztin oder den letztbehandelnden Arzt zur Abgabe der Meldung gemäß § 7 auf. (5) 1Die Gesundheitsämter übermitteln dem Krebsregister bis zum 29. September 2024 einmalig die Todesbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3, bei welchen das Sterbedatum in den Jahren 2022 bis 2024 liegt. 2Das Krebsregister verarbeitet diese Daten gemäß Absatz 4. (6) Das Krebsregister verarbeitet die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 wie eine Meldung gemäß § 7 und löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens zwölf Monate nach deren Abruf oder Übermittlung. § 21 Auswertung epidemiologischer Daten (1) 1Das Krebsregister nimmt für Dritte auf Anforderung die Auswertung seiner epidemiologischen Daten für die wissenschaftliche Forschung und die Planung gesundheitspolitischer Maßnahmen vor. 2Dies umfasst insbesondere: 1. Auswertungen über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen, ihre Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der betroffenen Personen, über deren Überlebenschancen, einschließlich Ermittlungen auffälliger zeitlicher Trendentwicklungen und Hinweisen auf besonders belastete Bevölkerungsgruppen, 2. Ermittlungen zu Auswirkungen von Maßnahmen der Krebsprävention und Krebsfrüherkennungsprogrammen, 3. Abschätzungen zu künftigen Entwicklungen des Krebserkrankungsgeschehens sowie 4. Erstellung von Datengrundlagen für die Krebsursachen- und -versorgungsforschung. (2) Das Krebsregister ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 die Daten zu verarbeiten. § 22 Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister (1) Das Krebsregister ist berechtigt, Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters zur Vervollständigung des eigenen Datenbestandes entgegenzunehmen und Identitätsdaten sowie epidemiologische Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich benannt sind, entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten. (2) Das Krebsregister gleicht die Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters mit den vorhandenen Datenbeständen ab, übernimmt nicht bekannte Fälle von Personen gemäß § 1 Absatz 2 und vervollständigt seine Daten zu bekannten Fällen. (3) Auf Anfrage darf das Krebsregister dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Krebsregister gespeicherten Identitätsdaten und epidemiologischen Daten über bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems übermitteln. Teil 3 Schlussvorschriften § 23 Einschränkung eines Grundrechts Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 Daten unbefugt verarbeitet, 2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 seiner Verpflichtung zur strukturierten elektronischen Datenübermittlung der Meldung nicht nachkommt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht einhält und dadurch den unberechtigten Zugriff Dritter nicht verhindert oder 5. entgegen § 16 Absatz 6 die übermittelten Daten nicht ausschließlich zum angegebenen Zweck verarbeitet, an Dritte übermittelt oder nicht fristgemäß löscht. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 25 Strafvorschriften (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, indem er ohne Berechtigung Identitätsdaten verarbeitet oder deren Erhebung veranlasst und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 26 Übergangsvorschriften 1Bis zum 30. Juni 2025 sind die Leistungserbringer in Abweichung von § 7 Absatz 3 Satz 1 berechtigt, die Meldungen in nicht elektronischer Form an das Krebsregister zu übermitteln. 2In diesem Fall ist es verpflichtet, die übermittelten Daten elektronisch aufzuarbeiten. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Sächsische Krebsregistergesetz vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 277), das durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 765) geändert worden ist, und die Sächsische Krebsregistereinzugsgebietsverordnung vom 5. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 488) außer Kraft. Dresden, den 13. Juni 2024 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt In Vertretung Martin Dulig Staatsminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.