Sachsen

Sächsisches Krebsregistergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 508 Fsn-Nr.: 250-22/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Krebsregistergesetz – SächsKRegG) Vom 13. Juni 2024 Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Grundsätze Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Organisation § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Beleihung § 4 Aufgaben und Organisation § 5 Finanzierung § 6 Fachaufsicht Abschnitt 2 Meldungen und Aufgabenerfüllung § 7 Meldungen und Zuständigkeit § 8 Nutzung bestehender Daten § 9 Widerspruch und Informationspflicht § 10 Abrechnung erstmaliger Meldungen, Verordnungsermächtigung § 11 Speicherung der Meldedaten, Pseudonymisierung § 12 Datenübermittlung zwischen Krebsregistern § 13 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening § 14 Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme § 15 Rückmeldung an die Leistungserbringer § 16 Qualitätssicherung und Forschung § 17 Datenverarbeitung zur Berichterstattung § 18 Löschung Teil 2 Epidemiologische Krebsregistrierung § 19 Aufgaben § 20 Melderegisterabgleich und Abgleich der Todesbescheinigungen § 21 Auswertung epidemiologischer Daten § 22 Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister Teil 3 Schlussvorschriften § 23 Einschränkung eines Grundrechts § 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 Strafvorschriften § 26 Übergangsvorschriften § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Grundsätze Abschnitt 1 Begriffsbestimmung und Organisation § 1 Geltungsbereich (1) 1Der Freistaat Sachsen führt gemäß den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister. 2Dies dient der Gewinnung von Erkenntnissen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen, der Erhebung von Daten für die Beschreibung zeitlicher Trends, der Analyse regionaler Unterschiede sowie der Berechnung von Überlebenszeiten. 3Es stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und dient der Qualitätssicherung, Verbesserung sowie Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen. (2) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sind in dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Daten von an Krebs erkrankten Personen zu verarbeiten, die 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder hatten (Wohnort) oder 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Freistaat Sachsen ärztlich behandelt werden oder wurden (Behandlungsort). § 2 Begriffsbestimmungen (1) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 3 Absatz 3 und 4 mit der Aufgabe der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung entsprechend beliehene Person. (2) Leistungserbringer sind 1. Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie 2. medizinische Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, onkologische Zentren und Pathologien, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. (3) 1Meldeanlässe sind 1. die Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung, 2. die histologische, zytologische oder labortechnische Diagnosesicherung, 3. der Beginn und der Abschluss einer systemischen Therapie, 4. der Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie, 5. therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen, 6. das Ergebnis der kalenderjährlichen Nachsorgeuntersuchung, wenn diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war, und 7. der Tod der Patientin oder des Patienten. 2Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten, einschließlich ihrer Frühstadien, mit dem Kode C44 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. 3Revision, German Modification besteht ein Meldeanlass nur bei ungünstiger Prognose gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Erfassung der Daten zu einem Meldeanlass nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt entsprechend § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Identitätsdaten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zu an Krebs erkrankten Personen, insbesondere 1. der Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. das Geburtsdatum, 5. das Geschlecht, 6. die Anschrift, 7. das Sterbedatum, 8. bei gesetzlich krankenversicherten Personen der Name der Krankenkasse, Krankenversicherungsnummer und Identifikationsnummer, 9. bei privat krankenversicherten Personen der Name der Krankenversicherung und die Versicherungsnummer oder Versicherungsvertragsnummer, 10. bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle und die Beihilfe- oder Personalnummer sowie 11. bei Heilfürsorgeberechtigten der Name, das Institutionskennzeichen der zuständigen Heilfürsorgestelle und, soweit vorhanden, die Krankenversichertennummer der Heilfürsorgeberechtigten. (5) Medizinische Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Diagnose, Therapie und zum Verlauf der Krebserkrankung, insbesondere 1. die Tumordiagnose nach dem jeweils aktuellen Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, einschließlich des histologischen, labortechnischen und zytologischen Befundes, 2. das Datum der Diagnosesicherung, 3. die Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen, 4. das Stadium der Erkrankung sowie tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere der Schlüssel nach der TNM-, der hämatoonkologischen oder einer sonstigen Klassifikation zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren, 5. die Art der Diagnosesicherung, 6. die Art, der Beginn, die Dauer, die Nebenwirkungen und das Ergebnis der Therapie, 7. frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnose, 8. der Krankheitsverlauf und 9. Angaben zum Sterbefall, insbesondere der Monat, das Jahr, die Ursache, Tage seit der Diagnose und die Durchführung einer Autopsie. (6) Meldungsbezogene Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Meldung sowie zu dem Leistungserbringer, insbesondere 1. die Herkunft der Meldung, insbesondere Name der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes, deren oder dessen Arztnummer und vollständige Adresse der medizinischen Einrichtung, 2. das Institutionskennzeichen der medizinischen Einrichtung oder Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes sowie 3. das Datum und der Anlass der Meldung. (7) Epidemiologische Daten sind alle Identitätsdaten und medizinischen Daten, soweit sie der bevölkerungsbezogenen Auswertung über das Auftreten, die Häufigkeit, zeitliche Trends, regionale Unterschiede und die Überlebenszeit von Krebserkrankungen dienen, insbesondere 1. der Monat und das Jahr der Geburt, 2. das Geschlecht, 3. der Wohnort, amtlicher Gemeindeschlüssel oder die Postleitzahl, 4. die Tumordiagnose nach dem jeweils aktuellen Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, einschließlich histologischen, labortechnischen und zytologischen Befund, 5. der Monat und das Jahr der Diagnosesicherung, 6. die Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen, 7. das Stadium der Erkrankung sowie tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere der Schlüssel nach der TNM-, der hämatoonkologischen oder einer sonstigen Klassifikation zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren, 8. die Art der Diagnosesicherung, 9. die Art der Therapie, wie kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo-, Antihormon- oder Immuntherapien, zielgerichtete oder andere Therapieformen einschließlich abwartender Behandlungsstrategien, und 10. Angaben zum Sterbefall, insbesondere der Monat, das Jahr, die Ursache, Tage seit der Diagnose und die Durchführung einer Autopsie. § 3 Beleihung (1) 1Die Landesärztekammer gründet die Krebsregister Sachsen gGmbH und hält als alleinige Gesellschafterin sämtliche Gesellschaftsanteile. 2Diese ist nicht befugt, ihre Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern oder zu verpfänden oder Dritte zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. (2) 1Die Krebsregister Sachsen gGmbH ist als Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung auszugestalten und zu führen. 2Sie hat ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Abgabenordnung zu verfolgen. (3) 1Der Freistaat Sachsen überträgt die Aufgaben der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung nach den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Wege der Beleihung auf die Krebsregister Sachsen gGmbH. 2Ergänzende Vereinbarungen zur Beleihung werden zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landesärztekammer und der Krebsregister Sachsen gGmbH getroffen, insbesondere 1. zur Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch die Krebsregister Sachsen gGmbH, 2. zum Aufbau und zur Organisation der Krebsregister Sachsen gGmbH und 3. zur Finanzierung der Krebsregister Sachsen gGmbH. (4) 1Für den Zeitraum, in welchem die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung ganz oder teilweise noch nicht durch die nach Absatz 3 Satz 1 Beliehene ausgeübt werden können, weil noch öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes vom 17. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 277), in der am 28. Juni 2024 geltenden Fassung, mit anderen juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts wirksam sind, gilt die juristische Person als Beliehene, mit der dieser Vertrag besteht. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt macht den Übergang der Beleihung im Sächsischen Amtsblatt bekannt. § 4 Aufgaben und Organisation (1) Das Krebsregister erfüllt die Aufgaben 1. der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1, 7 und 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. einer Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. der epidemiologischen Krebsregistrierung gemäß § 19. (2) Das Krebsregister besteht aus 1. einer Geschäftsstelle, 2. einer Auswertungsstelle und 3. drei dezentralen Regionalstellen. (3) 1Das Krebsregister hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, welcher über Anträge zur Datenverarbeitung für die Forschung berät und entscheidet, das Krebsregister bei der Konzeption zu Auswertungen und Berichten sowie bei der Vorbereitung von Qualitätskonferenzen unterstützt. 2Der wissenschaftliche Beirat soll aus Personen bestehen, die über die für die Aufgaben nach Satz 1 erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. 3Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat ist ein Ehrenamt. 4Näheres regelt die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats. 5Diese sowie deren Änderungen sind vom Krebsregister zu verfassen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu genehmigen. (4) Das Krebsregister, einschließlich dessen Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, ist fachlich, personell und finanziell unabhängig, auch von der Landesärztekammer. (5) 1Das Krebsregister stellt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik sicher und verarbeitet diese in einem technisch abgegrenzten Vertrauensbereich. 2Das Krebsregister beschränkt den Zugriff auf die bei ihm tätigen Personen, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist. 3Sie sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Krebsregister über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten. 4Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (6) Das Krebsregister nutzt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine zentrale Datenbank, welche durch das beim Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste bestehende Landesrechenzentrum Steuern eingerichtet und unterhalten wird. (7) Das Krebsregister erstellt ein Datenschutzkonzept und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. § 5 Finanzierung (1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters in Bezug auf die klinische Krebsregistrierung und deren Auswertungsstelle gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie nicht durch die Krebsregisterpauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gedeckt und diese unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind. (2) Der Freistaat Sachsen trägt die notwendigen Kosten des Krebsregisters für Investitionen zur Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern im Sinne von § 247 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches, die den Betrag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz übersteigen und damit nicht bereits von der Krebsregisterpauschale gedeckt sind, sofern sie mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgestimmt wurden. (3) Der Freistaat Sachsen trägt die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten für die Erfüllung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind. (4) 1Kosten für Leistungen des Krebsregisters, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat. 2Das Krebsregister ist berechtigt, für die Erbringung dieser Leistungen ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. (5) 1Nicht bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres verwendete Einnahmen mindern die Höhe der vom Freistaat Sachsen zu tragenden Kosten. 2Die Einnahmen aus der Krebsregisterpauschale bleiben hierbei unberücksichtigt. § 6 Fachaufsicht 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übt die Fachaufsicht über das Krebsregister aus. 2Zu diesem Zweck dürfen insbesondere auch Daten des Krebsregisters zu seinem Personalbestand und dessen Personalkosten sowie zur Verwendung und Abrechnung seiner zur Verfügung stehenden Geldmittel von diesem an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt und von dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verarbeitet werden. Abschnitt 2 Meldungen und Aufgabenerfüllung § 7 Meldungen und Zuständigkeit (1) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ab Vorliegen eines Meldeanlasses die Identitätsdaten sowie die medizinischen und die meldungsbezogenen Daten gemäß § 2 Absatz 4 bis 6 innerhalb von vier Wochen vollständig an das Krebsregister zu melden. (2) 1Handelt es sich bei dem Leistungserbringer um eine medizinische Einrichtung, obliegt die Meldepflicht der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter. 2Diese oder dieser kann die Verpflichtung einer Ärztin oder einem Arzt der medizinischen Einrichtung übertragen. 3Im Fall einer Meldung einer diagnostizierenden medizinischen Einrichtung ohne Kontakt zu Patientinnen oder Patienten sind mit der Meldung auch meldungsbezogene Daten zu dem meldepflichtigen Leistungserbringer zu übermitteln, der das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat. (3) 1Die Meldung hat durch strukturierte elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. 2Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards einzuhalten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Übertragungsmedien und auf die dahinterliegenden Systeme zu verhindern. 3Nähere Bestimmungen zu diesen Maßnahmen sind im Datenschutzkonzept des Krebsregisters zu treffen. (4) 1Bei unvollständigen, unklaren oder offensichtlich fehlenden Meldungen ist das Krebsregister berechtigt, Auskunft über die fehlenden Daten von dem Leistungserbringer zu verlangen. 2Die Leistungserbringer sind verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen. (5) 1Zur Sicherstellung der Vollzähligkeit, Vollständigkeit und einer angemessenen Datenqualität können die Leistungserbringer beim Krebsregister von diesen beauftragte medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare (Beauftragte) anfordern, die sie vor Ort bei den Meldungen an das Krebsregister unterstützen. 2In dem für die Unterstützung bei der Meldetätigkeit erforderlichen Umfang dürfen die Leistungserbringer Identitätsdaten an die Beauftragten übermitteln. 3Die Beauftragten haben über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt wird, auch über den Tod der Patientin oder des Patienten und über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus, Verschwiegenheit zu bewahren. 4In Bezug auf die dem Krebsregister für das Tätigwerden der Beauftragten entstehenden Kosten findet § 5 Absatz 4 Anwendung. § 8 Nutzung bestehender Daten (1) Der Datenbestand der bisherigen klinischen Krebsregister des Freistaats Sachsen, einschließlich der vom ehemaligen Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen an diese übermittelten Daten aller Personen gemäß § 1 Absatz 2, wird auf das Krebsregister übertragen. (2) Die Gesamtheit dieser Datenbestände steht dem Krebsregister zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zur Verfügung. § 9 Widerspruch und Informationspflicht (1) 1Die Patientin oder der Patient kann der Verarbeitung von Identitätsdaten nach Maßgabe von Absatz 2 unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift formlos widersprechen. 2Der Widerspruch ist vom Leistungserbringer im Rahmen der Meldung dem Krebsregister zu übermitteln. 3Die beteiligten Leistungserbringer und das Krebsregister haben organisatorisch sicherzustellen, dass ein einmal ausgesprochener Widerspruch der Patientin oder des Patienten auch bei nachfolgenden Meldungen und Datenverarbeitungen befolgt wird. (2) 1Im Fall eines Widerspruchs dürfen die Daten gemäß § 2 Absatz 4 bis 6 für Zwecke der Abrechnung weiterhin verarbeitet werden. 2Nach Abschluss der Abrechnung sind die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 bis 11 und Absatz 6 zu löschen. 3Die Daten nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 und Absatz 5 Nummer 2 sind in einer gesonderten Datenbank zu speichern und dürfen nur für die Feststellung des Bestehens eines Widerspruchs sowie zum regelmäßigen Abgleich der Melderegisterdaten und der Todesbescheinigungen nach § 20 verarbeitet werden. (3) 1Die Verarbeitung von weiteren Daten gemäß § 2 Absatz 5 darf über Absatz 2 hinaus auch im Fall eines Widerspruchs für Zwecke nach diesem Gesetz pseudonymisiert erfolgen. 2Die Pseudonymisierung dieser Daten ist durchzuführen innerhalb von sechs Monaten 1. nach Eingang des Widerspruchs und 2. nach Eingang jeder weiteren Meldung zu der betroffenen Person, die Widerspruch erhoben hat. (4) Das Krebsregister stellt den Leistungserbringern sowie den Patientinnen und Patienten Informationsmaterialien zum Inhalt und Umfang der Informationspflicht der Leistungserbringer nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) und zum Auskunftsrecht der Betroffenen nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung. § 10 Abrechnung erstmaliger Meldungen, Verordnungsermächtigung (1) 1Das Krebsregister übermittelt zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 sowie der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die dafür erforderlichen Daten der Patientinnen und Patienten an die gesetzliche oder private Krankenkasse oder die Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle. 2Dem ist auch genügt, wenn die Datenübermittlung in einem gemäß § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebenen einheitlichen Datenformat und über entsprechende Schnittstellen erfolgt. 3Die Durchführung der Übermittlung von Abrechnungsdaten erfolgt entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 sowie der Meldevergütungen gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, für privat versicherte, für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen sowie Heilfürsorgeberechtigte, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung der Identitätsdaten an und durch den Kostenträger, sowie der Zuschüsse des Freistaates Sachsen gemäß § 5 durch Rechtsverordnung zu regeln. § 11 Speicherung der Meldedaten, Pseudonymisierung (1) Das Krebsregister speichert nach Maßgabe des Datenschutzkonzeptes nach § 4 Absatz 7 die Meldedaten in verschlüsselter Form unter Verwendung des Klarnamens und führt die höchsten Informationsgehalte aus den Meldungen zu demselben Krebserkrankungsfall zu einem auswertbaren Gesamtdatensatz zusammen. (2) 1Jeder Patientin und jedem Patienten wird unter Beibehaltung des Klarnamens eine Patientenidentifikationsnummer automatisiert und in der Reihenfolge der Erfassung im Krebsregister zugeordnet. 2Im Fall der Pseudonymisierung von Daten der Patientinnen und Patienten tritt an die Stelle der persönlichen Daten die Patientenidentifikationsnummer. § 12 Datenübermittlung zwischen Krebsregistern (1) 1Das Krebsregister übermittelt alle aktuellen Daten eines Erkrankungsfalls, bei welchem der Wohn- oder Behandlungsort der Patientin oder des Patienten in einem anderen Bundesland liegt, an das zuständige Krebsregister. 2Dies gilt entsprechend für die Information über einen Widerspruch. (2) 1Das Krebsregister ist berechtigt, die übermittelten Daten eines Erkrankungsfalls, bei welchem der Wohn- oder Behandlungsort der Patientin oder des Patienten in einem anderen Bundesland liegt, von dem zuständigen Krebsregister entgegenzunehmen und entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten. 2Dies gilt entsprechend für die Information über einen Widerspruch. § 13 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (1) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening übermittelt das Krebsregister die zur Bestimmung 1. der Sterblichkeit an Brustkrebs, 2. der Brustkrebsneuerkrankungsrate und 3. der Stadienverteilung der Mammakarzinome erforderlichen, auf die Zielbevölkerung bezogenen, anonymisierten und aggregierten Daten an die Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.