Bremen

Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGBauVO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 340283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten01.07.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 482 Zitiervorschlag: "Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGBauVO) vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 482)"

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aschtischen einen individuell nicht verstellbaren Verbrühschutz nicht vorhält, 9. entgegen § 9 Satz 2 eine ausreichende Breite von Türen und Fluren nicht vorhält, 10. entgegen § 9 Satz 3 Flure und Treppen nicht zu beiden Seiten mit festen Handläufen versieht, 11. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 5 den Ruheraum von Tagespflegeeinrichtungen nicht mit einem Rufsystem ausstattet, 12. entgegen § 13 Satz 1 nicht für jeweils fünf Nutzerinnen und Nutzer eine Toilette mit Waschbecken vorhält. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Übergangsregelung, Bestandsschutz (1) Für alle vor dem 1. Februar 2022 in Betrieb genommenen oder von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigten Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- und Unterstützungsangeboten sind hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung keine baulichen Anpassungen erforderlich, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, gelten fort. Im Falle baulicher Anpassungen oder Erweiterungen gilt der Bestandsschutz nur für Gebäudeteile, die am 1. Februar 2022 vorhanden oder genehmigt waren. (2) Abweichend von Absatz 1 müssen bereits vor dem 1. Februar 2022 in Betrieb genommene Gebäude oder Gebäudeteile von Wohn- und Unterstützungsangeboten den Anforderungen 1. an den Verbrühschutz nach § 6 Absatz 6 und 2. an den Internetanschluss nach § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 5 Absatz 5 nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. (3) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommene, für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gilt im Falle baulicher Erweiterungen § 2 Absatz 9 entsprechend. (4) Die Aufgabe einer Nutzung oder Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.