Bremen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

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Quellenkennung: 69090. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.06.1985 Inkrafttreten06.06.1985 Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 97 Gliederungsnummer:222-a-9 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14. Mai 1985 (Brem.GBl. 1985, S. 97)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.06.1985 Inkrafttreten06.06.1985 Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 97 Gliederungsnummer:222-a-9 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14. Mai 1985 (Brem.GBl. 1985, S. 97)" juris-Abkürzung: PfingstGemKöRVerlG BR Ausfertigungsdatum: 14.05.1985 Gültig ab: 06.06.1985 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1985, 97 Gliederungs-Nr: 222-a-9 Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14. Mai 1985 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen verliehen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Mai 1985 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.