Bremen

Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG)

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Quellenkennung: 338894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2020 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 721, 967 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721, 967), zuletzt Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402)"

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utzes personenbezogener Daten und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat der Verantwortliche sie unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihm vorliegen. (5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen. (6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln. (7) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Benachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 62 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen. (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 61 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten. (3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn 1. der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden; 2. der Verantwortliche durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder 3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. (4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen oder förmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach bestimmte in Absatz 3 genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat. (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 53 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen. Abschnitt 9 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung § 63 Löschung (1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund 1. für die Erfüllung vollzuglicher Zwecke oder 2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 22 oder statistische Zwecke nicht erforderlich ist. Unrichtige personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Berichtigung nicht möglich ist. (2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Jahres der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit dem Abschluss des Jahres der Erhebung der personenbezogenen Daten. (3) Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen zu löschen; im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. (4) Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (§ 20 Absatz 6) hinzuweisen. § 64 Einschränkung der Verarbeitung (1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist, 1. weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 10 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestehen, 2. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Justizvollzug, 3. weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können, 4. zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle, 5. zu sonstigen Beweiszwecken, 6. weil eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder 7. weil einer Löschung nach § 63 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht. Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren. (2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger. (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn 1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder 2. die Gefangenen erneut in den Justizvollzug aufgenommen werden. (4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Bremischen Archivgesetzes bleiben unberührt. § 65 Berichtigung (1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sie sind zu berichtigen, wenn sie unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen. (2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten. § 66 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 65 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. (2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 63 die Löschung der Daten verlangen. (3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 53 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 6 und 8 gilt entsprechend. § 67 Mitteilungen (1) Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Übermittlung unrichtiger personenbezogener Daten und die unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten sind den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen. (2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Abschnitt 10 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 68 Aufsichtsbehörde Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden. § 69 Aufgaben (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die weiteren Aufgaben, 1. die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zu überwachen und durchzusetzen, 2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, 3. die Bürgerschaft (Landtag), den Senat (Landesregierung) und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten, 4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren, 5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, 6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 notwendig ist, 7. mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten, 8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder einer anderen Behörde, 9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, 10. Beratung in Bezug auf die in § 71 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und 11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten. (2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. (3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden. (4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. § 70 Befugnisse (1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Datenverarbeitung durch die Justizvollzugsbehörden, deren Auftragsverarbeiter oder die Stellen, auf die die Justizvollzugsbehörden ihre Aufgaben ganz oder teilweise übertragen haben, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung und fordert diese oder diesen zur Stellungnahme und, soweit notwendig, Abhilfe innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme und soweit notwendig Abhilfe verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann den Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. (2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach Fristablauf nach Absatz 1 fortbesteht, kann sie oder er nach nochmaliger Fristsetzung geeignete Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften unbedingt erforderlich ist. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. (3) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz fest, ist sie oder er befugt, diesen zur Anzeige zu bringen. (4) Die Justizvollzugsbehörden, ihre Auftragsverarbeiter und die Stellen, auf die die Justizvollzugsbehörden ihre Aufgaben ganz oder teilweise übertragen haben, sind verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beauftragten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung im Einzelfall feststellt, dass die Kenntniserlangung der Daten und Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. § 71 Anhörung (1) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzuhören, wenn 1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 41 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen trifft, oder 2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen. (2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Fall des Absatzes 1 die nach § 41 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können. (3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten, und ihre in § 70 genannten Befugnisse ausüben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung zu informieren. (4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen. Abschnitt 11 Anwendung weiterer Vorschriften und Schlussvorschriften § 72 Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts (1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das allgemeine Datenschutzrecht. Insbesondere finden die Vorschriften für 1. die vertrauliche Meldung von Verstößen gegen Datenschutzvorschriften im Sinne des § 77 des Bundesdatenschutzgesetzes, 2. die Benennung, Bestellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes; die Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt; 3. die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen im Sinne des §§ 78 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes, 4. Rechte und Pflichten sowie den Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 13 Absatz 6 beziehungsweise § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes, 5. den Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung und die Strafvorschriften im Sinne des § 83 und § 84 des Bundesdatenschutzgesetzes, 6. den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Sinne des § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden außerhalb vollzuglicher Zwecke im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften. § 73 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.