Bremen

Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG)

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Quellenkennung: 338894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2020 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 721, 967 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721, 967), zuletzt Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402)"

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rfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. (3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass 1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern und 2. den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden. (4) Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht. (5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig; Absatz 4 und § 32 Absatz 4 gelten entsprechend. § 30 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen und Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern. § 31 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 32 nichts anderes bestimmt. § 32 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern (1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Rahmen einer Beobachtung als besonderer Sicherungsmaßnahme ist die optisch-elektronische Beobachtung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optisch-elektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Die optisch-elektronische Beobachtung ist im Rahmen der Anordnung der Beobachtung schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen. Sie ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird. (3) Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen kenntlich zu machen. (4) Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Hafträume und Zimmer ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung Gefangener im Frauenvollzug soll durch Bedienstete mit weiblichem Geschlechtseintrag, die Beobachtung Gefangener im Männervollzug durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag erfolgen. Die Beobachtung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert. (5) Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist. § 33 Speicherung mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation (1) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bleibt unberührt. (2) Für die Speicherung der mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist. (3) Mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen dürfen Daten nicht erhoben werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Soweit möglich, ist dies technisch und durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen sicherzustellen. Gleichwohl erhobene Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erhebung der Daten und ihrer Löschung sind gesondert zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Nicht vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden. (4) Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. § 34 Auslesen von Datenspeichern (1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf schriftliche einzelfallbezogene Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die betroffenen Personen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 und 6 und § 17 zulässig. (3) Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, dürfen nicht nach Absatz 1 erhoben werden. Soweit möglich, ist dies technisch und durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen sicherzustellen. Gleichwohl erhobene Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erhebung der Daten und ihrer Löschung sind gesondert zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. (4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren. § 35 Identifikation anstaltsfremder Personen (1) Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung 1. ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und 2. die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechselungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern. (2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nummer 2 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur 1. Identitätsüberprüfung vor dem Verlassen der Anstalt oder 2. Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten können hierzu der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden; dies gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen. (4) § 28 gilt entsprechend. § 36 Lichtbildausweise (1) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. (2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten. Abschnitt 6 Schutzanforderungen § 37 Zweckbindung Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörden weisen die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin. § 38 Schutzvorkehrungen (1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 39 bis 41. (2) Jede dem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, verarbeitet diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift sie zur Verarbeitung verpflichtet. Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist. (3) Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. § 39 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (1) Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Justizvollzugsbehörde und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten, 2. die Zwecke der Verarbeitung, 3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, 4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, 5. die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, 6. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten, 7. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 40, 8. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und 9. die Verwendung von Profiling. (2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Justizvollzugsbehörden durchführt, das folgende Angaben zu enthalten hat: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten, 2. Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und 3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 40. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen. (4) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung. § 40 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (1) Die Justizvollzugsbehörden und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. (2) Die von den Justizvollzugsbehörden zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz), 7. personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nicht-Verkettbarkeit), und 8. Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen die Ausübung der in den Abschnitten 8 und 9 genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit). (3) Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen die Justizvollzugsbehörden oder der Auftragsverarbeiter im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken: 1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle), 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle), 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle), 7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle), 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle), 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit), 10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit), 11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität), 12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), und 14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit). Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden. (4) Die Justizvollzugsbehörden treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen in der Regel nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können. (5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 41 bleibt unberührt. § 41 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, führen die Justizvollzugsbehörden vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durch. (2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. (3) Die Justizvollzugsbehörden beteiligen die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung. (4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und mindestens Folgendes zu enthalten: 1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, 2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck, 3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und 4. die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen. § 42 Protokollierung (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: 1. Erhebung und Speicherung, 2. Veränderung, 3. Abfrage, 4. Offenlegung einschließlich Übermittlung, 5. Kombination und 6. Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung. (2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen. Aus der Identität der Person muss sich auch die Begründung für eine Abfrage oder Offenlegung ableiten lassen. (3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses verarbeitet werden. (4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. (5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. § 43 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt (1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. (2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. § 44 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen (1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzuges sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden 1. mit Einwilligung der Gefangenen, 2. für die Maßnahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung, 3. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder 4. für die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 und § 16 genannten Zwecke. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur 1. Abwehr von Gefährdungen der Aufgabe des Vollzuges der Untersuchungshaft oder 2. Umsetzung einer Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung. (3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Nicht erfasst vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind in der Regel Gespr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.