Sachsen

Gesetz zum StV über den Rundfunk

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Quellenkennung: 1752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1991 Nr. 35, S. 425 Fsn-Nr.: 72-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 1991

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Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 19. Dezember 1991 Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag 1Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland stimmt der Sächsische Landtag zu. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 19. Dezember 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Staatskanzlei Arnold Vaatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.