Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f8377092-61d7-4ff6-b4a2-8befbd0351f8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2023

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Originaldateien und Anlagen

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vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 940), die durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.