Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)

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Quellenkennung: f8377092-61d7-4ff6-b4a2-8befbd0351f8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2023

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nvollzug soll kein Erholungsurlaub gewährt werden; dies gilt nicht, wenn abweichend von § 10 mehr als drei Monate der praktischen Ausbildung im geschlossenen Erwachsenenvollzug geplant ist.   (5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.   (6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.   (7) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.   (8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung ergänzt.   (9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Schulische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.   (2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt: 1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen: a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts, b) Grundzüge des Beamtenrechts, c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts und d) Vollzugsrecht, 2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben: a) Vollzugspraxis, b) Vollzugsverwaltungskunde und c) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren, 3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung: a) Kriminologie und Vollzugspsychologie, b) Pädagogik und c) Sozialsysteme und soziale Arbeit, 4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement: a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I), b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III) und c) Sicherungstechniken und Waffenkunde und 5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung: a) Sport und b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.   (3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.   (4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.   (5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne des Justizvollzuges werden von der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: 1. 16 bis 18 Punkte - eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut, 2. 13 bis 15 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut, 3. 10 bis 12 Punkte - eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = vollbefriedigend, 4. 7 bis 9 Punkte - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend, 5. 4 bis 6 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = ausreichend, 6. 1 bis 3 Punkte - eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = mangelhaft oder 7. 0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.   (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.   (2) In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.   (3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50 gebildet.   (4) Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.   (5) Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.   (6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Entsprechend wird für die auf die Abschiebungshaftvollzugsausbildung entfallenden Abschnitte verfahren, das Muster ist entsprechend anzuwenden. Eine Abschrift des Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die Ausbildungsakte zugeleitet.   (7) Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.   (8) Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und der Einstellungsbehörde über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.   (9) Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn 1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Absätze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt, 2. während jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der von dem für Justiz zuständigen Ministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegte Fitness-Test erfolgreich absolviert wurde, 3. der sichere Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Handhabung nachgewiesen sind und 4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Über Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen im Einzelfall.   (10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen über die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.   Teil 3 Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes geeignet ist.   (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.   (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes der Einstellungsbehörde. Ein Mitglied ist eine im Justizvollzug tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdiensts in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied ist eine in die praktische Ausbildung des Abschiebungshaftvollzugsdienstes eingebundene Fachkraft der Einstellungsbehörde sowie als weiteres Mitglied eine Beamtin oder ein Beamter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes der Einstellungsbehörde oder des Justizvollzugsdienstes.   (3) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren, die Mitglieder aus dem Justizvollzug mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.   (4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.   (5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.   (6) Die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.   (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.   (4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.   (5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 13 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.   (2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 1 auf Vorschlag der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen gestellt.   (3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.   (4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem von dem für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus dem Justizvollzug unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen bestimmen, dass in Abweichung zu Satz 1 neben einem Prüfungsausschussmitglied aus dem Justizvollzug eines der Prüfungsausschussmitglieder aus der Einstellungsbehörde die Arbeiten begutachtet und bewertet.   (2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.   (3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 14 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.   (4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.   (2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.   (3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.   (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 14 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.   (2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Schlussentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 14 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 22 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt. Eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.   (2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.   (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.   (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden: 1. Ort und Zeit der Prüfung, 2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. Name und Anwesenheit des Prüflings, 4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung, 6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses, 7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses und 8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.   (2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.   (3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung 1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder 3. von der Prüfung zurücktritt.   (2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.   (3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai des Folgejahres neu anzufertigen.   (4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.   (5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.   (2) Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.   (2) Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung, nehmen.   Teil 4 Laufbahn des Werkdienstes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden, dies insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.   Teil 5 Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung in den Jahren 2023 oder 2024 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.