Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.02.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 20. Februar 2025   Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetztes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1       Laufbahnbefähigung   § 2       Einstellungsvoraussetzungen   § 3       Bewerbung   § 4       Eignungsfeststellungsverfahren   § 5       Einstellung und Zulassung   § 6       Rechtsstellung   Teil 2 Ausbildung   § 7       Ausbildungsziel   § 8       Dauer der Ausbildung   § 8a     Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen   § 9       Vorzeitige Entlassung   § 10     Ausbildungsgang   § 11     Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung   § 12     Praktische Ausbildung   § 13     Schulische Ausbildung   § 14     Bewertung der Leistungen   § 15     Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung   Teil 3 Prüfung   § 16     Zweck und Art der Laufbahnprüfung   § 17     Prüfungsausschuss   § 18     Prüfungsverfahren   § 19     Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung   § 20     Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen   § 21     Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung   § 22     Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen   § 23     Schlussentscheidung   § 24     Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses   § 25     Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine   § 26     Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen   § 27     Wiederholung der Prüfung   § 28     Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten   Teil 4 Laufbahn des Werksdienstes   § 29     Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug   Teil 5 Schlussvorschrift   § 30     Übergangsregelung   § 31     Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Laufbahnbefähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.   (2) Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst (APOaVollzD) in der für die Bewerbenden jeweils geltenden Fassung erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer   1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, 3. mindestens a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und 4. zum Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze noch nicht überschreiten würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Bewerbung ist an die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Unterbringungseinrichtung gelegen ist, bei der die Beschäftigung gewünscht wird. (2) Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen. Zudem sollen bereits der Bewerbung folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 nachgewiesen werden, 2. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 3. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, 4. eine Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und 6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate. Die Unterlagen zu Satz 1 sind in jedem Fall vor der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 einzureichen; die jeweilige Frist zur Einreichung wird durch die Einstellungsbehörde festgelegt.   (3) Besteht bereits ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Justizvollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.   (4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerbenden nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Eignungsfeststellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.   (2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei der Bezirksregierung im Bezirk der belegenden Einrichtung eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung. Insbesondere für die Zeit des Aufbaus einer neuen Einrichtung kann die Durchführung des Verfahrens durch andere Bezirksregierungen sowie durch Beschäftige aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums übernommen werden.  (3) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter des für Ausbildung zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder eine oder einer von dieser oder diesem bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der folgenden in der Bezirksregierung tätigen Bediensteten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: die Leiterin oder der Leiter des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder ihre oder seine Vertretung, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst, eine Psychologin oder ein Psychologe und die Gleichstellungsbeauftragte. Als Psychologin oder Psychologe kann auch eine nicht bei der Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden. Als Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst kann auch eine bei einer anderen Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden.   (4) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.   (5) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministeriums für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.   (6) Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.   (7) Die Kommission stellt fest, dass die oder der Bewerbende für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.   (8) Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt wurde, erfolgreich durchlaufen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen und der ihr eingeräumten Ausbildungskapazität bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Bewerbende regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu. Zur Bestimmung der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen einzuräumenden Ausbildungskapazität meldet die Einstellungsbehörde nach Abstimmung mit der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen ihren Ausbildungsbedarf über das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium frühzeitig bei dem für Justiz zuständigen Ministerium an.   (2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben: 1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen, 2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form, 3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und 4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Vollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Vollzugsobersekretäranwärter“.   (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW.S. 447) geändert worden ist, zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.   Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, in den Aufgabengebieten der Laufbahnen des Abschiebungshaftvollzuges und des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.   (2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu den unbedingten Ausbildungszielen.   (4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Vollzugsdienst zu richten. Während der Ausbildungsabschnitte des Abschiebungshaftvollzuges ist den besonderen Anforderungen an den Abschiebungshaftvollzug, die sich vor dem Hintergrund von Flucht und Migration ergeben, Rechnung zu tragen. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die kulturellen, religiösen, geschichtlichen, geopolitischen, ethnischen und sozialen Zusammenhänge, die Flucht und Migration aus den Herkunftsländern zugrunde liegen, sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Konfliktpotentiale zu vermitteln. Die Ausbildung vermittelt auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit besonderen psychischen Belastungssituationen der Untergebrachten, insbesondere das Erkennen von und den Umgang mit Traumata. Die Ausbildung vermittelt auch die rechtlichen Grundlagen des Abschiebungshaftvollzugs mit ihren rechtlichen Bezügen zum Asyl- und Ausländerrecht. Die besonderen theoretischen Ausbildungsinhalte nach den Sätzen 2 bis 5 werden im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß eines von der Einstellungsbehörde zu erstellendem Ausbildungsplan im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Abschiebungshafteinrichtung durch Lehrkräfte vermittelt, die von der Einstellungsbehörde für diesen Zweck bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre, unbeschadet des § 9.   (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.   (3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.   (4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 eine unzumutbare Härte für die Auszubildenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 zulassen.   (5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Inhalten können bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag eine der jeweiligen Behinderung angemessene Kompensation zur Wahrung der Chancengleichheit (Kompensation) zu gewähren. Über die Gewährung einer Kompensation entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung, während der schulischen Ausbildungsabschnitte die Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und im Prüfungsverfahren gemäß den §§ 16 bis 28 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang der Kompensation sind mit den Betroffenen zu erörtern. Die Kompensation darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.   (2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Kompensationen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung einer Kompensation im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres gestellt werden.   (3) Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.   (4) Die Regelungen gemäß Nummer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 8 überschreitet.   (2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.   (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:   Ausbildungsabschnitt            Dauer Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung, Schulische Ausbildung I:  drei Monate, Praktische Ausbildung II:  zwei Monate im Erwachsenenvollzug und zwei Monate im Abschiebungshaftvollzug, Schulische Ausbildung II:  drei Monate, Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie, eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,   Schulische Ausbildung III: drei Monate, Praktische Ausbildung IV: drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung.   Die praktischen Ausbildungsabschnitte im Vollzugsdienst können ausnahmsweise auch im Erwachsenenvollzug geleistet werden, solange Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Finden praktische Ausbildungsabschnitte ausnahmsweise im Erwachsenenvollzug statt, sind die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges vollumfänglich und auf geeignete Weise zu vermitteln, vergleiche § 7 Absatz 4 Satz 6. Über Abweichungen hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte sowie des Ortes der praktischen Ausbildung entscheidet das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium; soweit die praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium. Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Ob Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wird festgestellt durch das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde. Die Entscheidungszuständigkeit nach Satz 4, erster Halbsatz kann auf die Einstellungsbehörde delegiert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten nach § 7 Absatz 4 Satz 6 im Abschiebungshaftvollzug ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. Für die schulische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen verantwortlich.   (2) Die Einstellungsbehörde bestellt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Abschiebungshaftvollzugsdienstes, befristet auf zwei Jahre, mindestens eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für die praktische Ausbildung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.   (3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates geeignete Bedienstete der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.   (4) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestimmt neben der Ausbildungsleitung nach den für den Justizvollzug geltenden Vorschriften geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz des Justizvollzuges.   (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.   (2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das für Justiz zuständige Ministeriumdurch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch einen Ausbildungsplan.   (3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.   (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.