Brandenburg

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)

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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV) vom 2. Februar 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 6]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 4])

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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV) vom 2. Februar 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 6]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 4]) Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages: § 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg. § 2 Verbot Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen). § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 2. Februar 2010 Der Minister des Innern Rainer Speer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.