Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst – VAPgA)

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Quellenkennung: a7a91136-3906-4438-9a51-285823b3a571. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2010 Fassung Gültig ab 24.03.2016

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te verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. (3) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bricht ein Kandidat aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (5) Gibt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung die archivarische Arbeit (§ 21 Absatz 2 bis 4) nicht rechtzeitig ab, erscheint er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Schriftliche Aufsichtsarbeiten (§ 21 Absatz 5 bis 7), zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet. (7) Einen Kandidaten, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. (8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (9) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 1 Punkt; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 2 Punkte; befriedigend = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 3 Punkte; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 4 Punkte; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 5 Punkte; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 6 Punkte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer archivarischen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten. (2) Die archivarische Arbeit setzt sich zusammen aus der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes und der Bewertung eines Bestandes. Sie ist zu Beginn der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit zu fertigen. Mit ihr sollen auch die Kenntnisse auf den Gebieten der archivarischen Bewertung und Klassifikation des bearbeiteten Schriftgutes nachgewiesen werden. (3) Die Themen der archivarischen Arbeit werden auf Vorschlag der jeweiligen Ausbildungsleitungen nach gemeinsam festzulegenden Kriterien durch den Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeit soll unter Benutzung der üblichen Hilfsmittel innerhalb eines Monats ausgeführt und fertig gestellt werden. Aus wichtigen, von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretenden Gründen kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden; diese darf insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. (4) Auf begründeten Antrag kann dem Kandidaten ein neues Thema gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des ersten Themas über die Ausbildungsleitung beim Prüfungsausschuss einzureichen. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung. (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitungen. Die Aufgaben bestehen aus: 1. einer Arbeit über ein landes- oder verwaltungsgeschichtliches Thema, 2. einem Bericht oder einer Auskunft aus vorgelegten Akten, 3. einer Arbeit aus dem Staats- und Verfassungsrecht und 4. einer Arbeit aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, öffentlichen Dienstrecht und Haushaltsrecht. (6) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. (7) Die Aufsichtsarbeiten sollen in der zweiten Hälfte der letzten fachpraktischen Studienzeit, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes geschrieben werden. Für ihre Durchführung ist eine Zeit von jeweils fünf vollen Stunden anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen die ausbildenden Archive und die Leitung der ausbildenden Abteilung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, wer die Aufsicht führt. (2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Die Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und nach § 20 zu bewerten. Der Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten bildet die Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Ausbildenden (§ 10 Absatz 2), der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zur gutachtlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorgegebenen Beurteilungen der Ausschussmitglieder mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. (2) Von dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung hängt die Zulassung zur mündlichen Prüfung ab. Der Kandidat wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn 1. die archivarische Arbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“, 2. mehr als zwei der schriftlichen Arbeiten gemäß § 21 Absatz 1 geringer als mit „ausreichend“ bewertet sind. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden. Dies ist dem Kandidaten unverzüglich, jedenfalls vor der mündlichen Prüfung, schriftlich mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. rheinische und westfälische Landesgeschichte sowie Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Archivkunde, 3. Staats- und Verfassungsrecht, Behördenaufbau, 4. allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildende, die in den unter Absatz 1 genannten Fachgebieten unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsaufgaben vorzuschlagen. (4) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist eine Gemeinschaftsprüfung zulässig. In der Gemeinschaftsprüfung sollen nicht mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. (5) Die Prüfungszeit beträgt für jeden Kandidaten in der Regel 60 Minuten. (6) Die Leistungen in den einzelnen Gebieten sind nach § 20 zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Aus dem Durchschnitt ergibt sich die Gesamtnote der mündlichen Prüfung. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der mündlichen Prüfung einen Punktwert von mehr als 4,5 erhält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 Absatz 2 Nummer 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) aller Ausbildungsabschnitte und der archivarischen Staatsprüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt. (2) Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind der Punktwert 1. für die Leistungsbewertungen in der Verwaltungswissenschaft mit 5 Prozent, 2. für die Leistungen in der fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft mit 30 Prozent, 3. für die Beurteilungen in den fachpraktischen Studienzeiten mit 20 Prozent, 4. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent, wobei auf die archivarische Arbeit 10 Prozent und auf die Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten 15 Prozent entfallen, 5. für die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent. (3) Der Punktwert wird ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten: 1.00 bis 1.74 Punkte    sehr gut 1.75 bis 2.49 Punkte    gut 2.50 bis 3.24 Punkte    befriedigend 3.25 bis 4.00 Punkte    ausreichend 4.01 bis 5.00 Punkte    mangelhaft 5.01 bis 6.00 Punkte    ungenügend. (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Niederschrift und Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 Absatz 1 Satz 3 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Über jeden Prüfungshergang ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten und den sonstigen Prüfungsunterlagen der für die Aus- und Fortbildung zuständigen Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen zu übersenden und von ihr zehn Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten der jeweils zuständigen Ausbildungsarchive zu nehmen. (2) Der Kandidat kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Eine im Rahmen der archivarischen Arbeit erstellte Datei ist hiervon ausgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber durch den Prüfungsausschuss eine schriftliche Mitteilung nach Anlage 7. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakten aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden kann, schlägt der Prüfungsausschuss vor; sie soll mindestens sechs Monate betragen und darf ein Jahr nicht übersteigen. (2) Die Prüfung ist im Allgemeinen vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung einzelner Teile der Prüfung erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 15 Satz 1 und § 29 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. Das Beamtenverhältnis der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und des Staats- oder Landesarchivinspektoranwärters endet 1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder 2. bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 27). Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Staatsarchivinspektoranwärter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981(GV. NRW. S.466), zuletzt geändert durch Artikel 12 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 31 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 17. Dezember 2013. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.