Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst – VAPgA)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a7a91136-3906-4438-9a51-285823b3a571. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2010 Fassung Gültig ab 24.03.2016

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.06.2010 Fassung Gültig ab 24.03.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2030. Inhaltsübersicht und § 31 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 17. Dezember 2013. Vom 1. Juni 2010 Auf Grund § 6 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel der Ausbildung § 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen § 3 Bewerbung § 4 Auswahl und Einstellung Teil 2 Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines § 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 7 Urlaub und Krankheitszeiten § 8 Vorzeitige Entlassung Kapitel 2 Ausbildung § 9 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen § 10 Ausbildungsleitung und Ausbildende § 11 Gliederung § 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten § 13 Leistungsnachweise und Studiennoten § 14 Fachpraktische Studienzeiten § 15 Beurteilungen Kapitel 3 Archivarische Staatsprüfung § 16 Zweck der Prüfung § 17 Prüfungsausschuss § 18 Zulassung zur Prüfung § 19 Durchführung der Prüfung § 20 Noten § 21 Schriftliche Prüfung § 22 Aufsicht § 23 Bewertung § 24 Mündliche Prüfung § 25 Gesamtergebnis § 26 Niederschrift und Einsichtnahme § 27 Prüfungszeugnis § 28 Wiederholung der Prüfung § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Übergangsvorschriften § 31 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen und ihnen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis zu vermitteln. Sie sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen. (2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. über die Allgemeine Hochschulreife verfügt oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 3. gute Geschichtskenntnisse, 4. angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, und 5. Grundkenntnisse im Bereich Informationstechnik nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1 Satz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das jeweilige Ausbildungsarchiv zu richten. Mindestens einzureichen sind: 1. Lebenslauf, 2. Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist und 3. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nach-weis eines gleichwertigen Bildungsstands; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen. Gegebenenfalls sind Kopien weiterer Unterlagen (z.B. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten, besondere Sprachkenntnisse und sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweise über sonstige Ausbildungs- und Studienzeiten, Wehr- oder Zivildienst) einzureichen. (2) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden. (3) Als Ausbildungsarchive sind neben dem Landesarchiv Nordrhein-Westfallen das LWL-Archivamt für Westfalen (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) und das LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum (Landschaftsverband Rheinland) zugelassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auswahl und Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die Einstellung erfolgt durch eines der in § 3 Absatz 3 genannten Ausbildungsarchive. Der Einstellung gehen ein Auswahlverfahren und eine persönliche Vorstellung voraus. (2) Einstellungstermin ist der 1. September eines Jahres. Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen legt im Benehmen mit den übrigen Ausbildungsarchiven die jeweiligen Einstellungsjahre fest. Die für das Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den Ausbildungsarchiven abweichende Regelungen treffen. (3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen: 1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), 2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters zur Vorlage bei Behörden, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist, 4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und 5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Teil 2 Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 15 Satz 1 und § 29 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder zum Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung sowie die archivarische Staatsprüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses. (2) Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28 Absatz 1) verlängert werden. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll fünf Jahre nicht überschreiten. (3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu acht Monaten auf die fachpraktischen Studienzeiten angerechnet werden. (4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das zuständige Ausbildungsarchiv. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Urlaub und Krankheitszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (§ 9 Absatz 2 Nummer 1) ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen. (2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Ausbildungsarchiv. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. Besteht eine Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder ein Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die fachwissenschaftliche Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft auch nach Wiederholung (§ 12 Absatz 4) nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.“ Kapitel 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Das zuständige Ausbildungsarchiv trifft unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 10) übertragen werden. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und 2. andere vom zuständigen Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen. (3) Das zuständige Ausbildungsarchiv weist die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu. (4) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter unterstehen den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle. (5) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind verpflichtet, an den festgelegten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsleitung und Ausbildende Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 3 eingefügt, Absatz 3 Satz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die zuständigen Ausbildungsarchive bestellen jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Laufbahnbefähigung zum gehobenen oder höheren Archivdienst zur Ausbildungsleitung. Im Landesarchiv NRW gehört die Ausbildungsleitung einer Fachabteilung an. (2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, die fachpraktischen Studienzeiten zu lenken und zu überwachen. Sie bestellt für die einzelnen Fachgebiete für die Dauer der fachpraktischen Studienzeiten geeignete Archivare als Ausbildende. Der Einsatz der durch die jeweiligen Ausbildungsarchive bestellten Ausbildenden kann übergreifend für alle Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter eines Einstellungsjahrgangs erfolgen. Bedienstete anderer Ausbildungsstellen sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten zu beauftragen. (3) Die Ausbildenden unterweisen und leiten die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter am Arbeitsplatz an und unterrichten sie im Rahmen der die fachpraktischen Studienzeiten begleitenden fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Zum Abschluss einer jeden Studienzeit nehmen sie für ihr jeweiliges Fachgebiet zu der Befähigung der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter Stellung; die Stellungnahmen sind bei der Beurteilung nach § 15 zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Gliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst fachwissenschaftliche Studienzeiten von 22 Monaten und fachpraktische Studienzeiten von 14 Monaten Dauer. (2) Aufteilung und Ausbildungsbereiche der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten ergeben sich aus dem Studienverlaufsplan (Anlage 1). Die Abfolge der einzelnen Studienzeiten kann ebenso wie die Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Studienabschnitten aus zwingenden dienstlichen Gründen geändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten gliedern sich in folgende Abschnitte: 1. Verwaltungswissenschaft (4 Monate), 2. Geschichtswissenschaften (4 Monate) und 3. Archivwissenschaft (14 Monate). (2) Der Abschnitt Verwaltungswissenschaft wird an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen abgeleistet und vermittelt Grundkenntnisse in verwaltungswissenschaftlichen Fächern, insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Öffentliche Finanzen und Betriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsmethodik. Die Ausbildung richtet sich nach den Studienvorschriften der Fachhochschule. (3) Die Abschnitte Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft abgeleistet und vermitteln Kenntnisse auf den Gebieten Archivwissenschaften, Geschichtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften und Historische Hilfswissenschaften. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Die Ausbildung endet mit einer fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen. (4) Nach Abschluss der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft setzen die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den Vorbereitungsdienst auch dann fort, wenn die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestanden wurde. In diesem Falle wird ihr oder ihm während der nachfolgenden fachpraktischen Studienzeiten Gelegenheit gegeben, die Zwischenprüfung zu wiederholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Leistungsnachweise und Studiennoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter haben über die Ausbildung in Verwaltungswissenschaft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungen müssen mit einer der in § 20 festgelegten Noten bewertet werden. Die Bescheinigungen nach Anlage 2 sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Für Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft gilt, soweit die Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft nichts anderes bestimmt, das Ergebnis der Zwischenprüfung gemäß § 12 Absatz 3 als Leistungsnachweis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Fachpraktische Studienzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 2 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt, Satz 3 (neu) geändert, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Die fachpraktischen Studienzeiten gliedern sich in das Praktikum I (6 Monate), das Praktikum II (3 Monate) und das Praktikum III (5 Monate). (2) Die Praktika I und III werden im zuständigen Ausbildungsarchiv abgeleistet. Die Zuweisung zu einem anderen Ausbildungsarchiv (§ 3 Absatz 3) ist im Einvernehmen zulässig. Während des Praktikums II (Informatorium) weist das zuständige Ausbildungsarchiv die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter anderen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten archivischen Einrichtungen zur Ausbildung zu. (3) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter erhalten zu Beginn des Vorbereitungsdienstes einen Aus-bildungsplan über die fachpraktischen Studienzeiten. (4) Inhalt der Ausbildung ist die Heranführung an die Arbeitsweise im Archiv und die Aufgaben des gehobenen Archivdienstes. Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind anhand praktischer Fälle in archivische Arbeitsmethoden und -techniken einzuführen. Sie oder er soll über die zu beachtenden Bestimmungen und fachlichen Regeln unterrichtet, zu Dienstbesprechungen zugezogen und in die Verhandlungsführung eingewiesen werden. (5) In den der Zuweisung an die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vorangehenden fachpraktischen Studienzeiten sollen der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die für die fachwissenschaftliche Ausbildung an der Archivschule notwendigen praktischen und fachwissenschaftlichen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die fachpraktischen Studienzeiten nach dem Besuch der Archivschule sollen der Vertiefung der Kenntnisse und der Einarbeitung in die besonderen Gegebenheiten des Archivwesens im Lande Nordrhein-Westfalen dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 15 Satz 1 und § 29 geändert durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. Über die Ausbildung in jeder der in § 14 Absatz 1 genannten fachpraktischen Studienzeiten ist von der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach § 10 Absatz 3 eine Beurteilung (Anlage 3) zu fertigen und nach Bekanntgabe der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter auszuhändigen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 20 genannten Noten abschließen. Kapitel 3 Archivarische Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes befähigt ist. Der Kandidat soll nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden selbständig zu arbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 geändert und Satz 3 angefügt durch Verordnung vom 3. März 2016 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 24. März 2016. (1) Zur Abnahme der archivarischen Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist, setzt auf Vorschlag des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den übrigen Ausbildungsarchiven die für das Archivwesen zuständige oberste Dienstbehörde einen Prüfungsausschuss ein in dem jedes Ausbildungsarchiv durch ein ordentliches Mitglied vertreten sein soll. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen“. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. dem Präsidenten des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen als Vorsitzenden, 2. zwei Archivarinnen oder Archivaren mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen sowie 3. einer Archivarin oder einem Archivar mit Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen und einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten der allgemeinen öffentlichen Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die oder der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts und der öffentlichen Finanzwirtschaft vorweisen kann, als Beisitzerin oder Beisitzer. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch die Leitung eines anderen Ausbildungsarchivs wahrgenommen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Wiederberufung ist zulässig. (4) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die für das Archivwesen zuständige oberste Dienstbehörde für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfung sind nicht öffentlich. Beauftragte der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein; Staatsarchivinspektoranwärtern, die vor der Prüfung stehen, nur dann, wenn der Kandidat zustimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Prüfung ist zugelassen, wer den letzten Ausbildungsabschnitt angetreten, sämtliche vorangegangenen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und die Zwischenprüfung bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Durchführung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfungsaufgaben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und teilt sie rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, dem Kandidaten mit. (2) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.