Sachsen

Übertragung Atom- und Strahlenschutzrecht auf Gemeinden und Landkreise

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Quellenkennung: 4118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 154 Fsn-Nr.: 20-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts auf Gemeinden und Landkreise erlassen als Artikel 12 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) Vom 5. Mai 2004 1Zuständige Behörden nach § 52 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. 2Sie handeln im Einvernehmen mit den für den Strahlenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.