Sachsen

Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 3327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 29, S. 913 Fsn-Nr.: 272-1.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)1 Vom 13. Mai 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026 Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet: § 1 Untere Eingliederungsbehörden Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler.2 § 2 Mittlere Eingliederungsbehörde (1) Die Landesdirektion Sachsen ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für 1. die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 2. die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG. (2) Der Landesdirektion Sachsen ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.3 § 3 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 13. Mai 1994 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert 1 Überschrift neu gefasst durch durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 244) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 439) 3 § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 439), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 496, 497), durch Artikel 13 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 758) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 244)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.