Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz“

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Quellenkennung: 12055. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 301 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2011

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Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ Vom 1. Juli 2011 Auf Grund von § 19 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie mit § 1 Satz 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) wird verordnet: § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Thürmsdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von 1 690,70 m² und umfasst einen Teil des Flurstückes 282/2 der Gemarkung Thürmsdorf. 2Es befindet sich am nördlichen Ortsrand der oberen Ortslage von Thürmsdorf und erstreckt sich westlich des Bärensteinweges. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 1. Juli 2011 im Maßstab 1 : 2 000 grün schraffiert eingezeichnet. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 1. Juli 2011 Landesdirektion Dresden Gökelmann Präsident Anlage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.