Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.07.1997 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.07.1997 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren vom 11. Juli 1997 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1997 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Das Abkommen ist nach seinem § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Düsseldorf, den 11. Juli 1997 Für den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Wolfgang C l e m e n t Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vertragsschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihrer Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt: 1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM) 2. Der über den Sokelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit Zustimmung aller anderen Vertragsschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig einer Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben. Bonn, den 11. Dezember 1996 Für die Bundesrepublik Deutschland Dr. Helmut K o h l Für das Land Baden-Württemberg Erwin T e u f e l Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund S t o i b e r Für das Land Berlin Volker K ä h n e Für das Land Brandenburg Dr. Manfred S t o l p e Für die Freie Hansestadt Bremen Dr. Henning S c h e r f Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Henning V o s c h e r a u Für das Land Hessen Hans E i c h e l Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Bernd S e i t e Für das Land Niedersachsen Gerhard S c h r ö d e r Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr.Dr.h.c. Johannes R a u Für das Land Rheinland-Pfalz Kurt B e c k Für das Saarland i.V. Christine K r a j e w s k i Für den Freistaat Sachen unter dem Vorbehalt der Protokollnotiz Prof. Dr. Kurt B i e d e n k o p f Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Reinhard H ö p p n e r Für das Land Schleswig-Holstein Heide S i m o n i s Für den Freistaat Thüringen Bernhard V o g e l Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein: Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten. Erfurt, den 24. Oktober 1996

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.