Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Dezember 2009 Teil 1 Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zugelassene Forderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung können beigetrieben werden 1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus a) der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, b) der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie, c) der Inanspruchnahme von Krankentransporten und Gesundheitsämtern, d) der Benutzung von Hafenanlagen, e) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren, f) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild, g) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen, h) der Verpachtung oder Überlassung von Rechten an den in Buchstabe g bezeichneten Sachen, i) der Nutzung landeseigener Sonderliegenschaften, j) der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, nach den Sozialgesetzbüchern Zweites Buch (SGB II), Neuntes Buch (SGB IX) und Zwölftes Buch (SGB XII) und dem Bundesversorgungsgesetz, k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden, l) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft, m) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden, n) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden, o) dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, §§ 93 und 94 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes sowie §§ 94, 95 und 96 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) -, Kinder- und Jugendhilfe - §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung, p) der Gewährung von Mikrodarlehen für Kleingründungen, q) der Gewährung von Darlehen für Gewerbetreibende und Freiberufler in der Kreativwirtschaftsbranche (Kreativdarlehen) oder 2. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden a) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft, c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder d) an private Schulen, 3. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird, 4. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen, 5. die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche im Zusammenhang mit Studienbeitragsdarlehen (§§ 17 und 18 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)). (2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Zahlungsaufforderungen und sonstigen Nebenforderungen. Teil 2 Vollstreckungsbehörden, Gläubiger, Kostenbeitrag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vollstreckungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 3 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 8. November 2024. (1) Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden für die in § 4 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben. (2) Die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat. (3) Geldforderungen der NRW.BANK der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden von der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde beigetrieben. (4) Die Landeshauptkasse ist Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach 1. §§ 33 und 34 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. dem Umlagegesetz vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Besondere Vollstreckungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. September 2016 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 26. Juni 2019; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und Absatz 3 (neu) angefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr: 1. das Universitätsklinikum Aachen, das Universitätsklinikum Bonn, das Universitätsklinikum Düsseldorf, das Universitätsklinikum Essen, das Universitätsklinikum Köln und das Universitätsklinikum Münster, 2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, 3. die Landesbetriebe a) Information und Technik Nordrhein-Westfalen, b) Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen, c) Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen und d) Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 4. die Universität Düsseldorf als zentrale Vollstreckungsbehörde für alle in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen. (2) Vollstreckungsbehörde für die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Ansprüche und für Geldbußen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen, soweit es gemäß § 1 Absatz 2 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständig ist. (3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gläubiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen: 1. Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a Gemeindeordnung, 2. Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, 3. Gemeinsame Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, 4. Industrie- und Handelskammern, 5. Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, 6. Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW, 7. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, 8. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Erzbistümer/Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen, Münster, 9. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen, 10. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, 11. Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, 12. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, 13. Landwirtschaftskammer, 14. Medizinische Dienste der Krankenversicherung, 15. Notarversorgungswerk Köln, 16. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 17. Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen und deren Verbände, 18. Pflegekassen, 19. Steuerberaterkammern, 20. Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg, 21. Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen, 22. Untersuchungsanstalten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, 23. Versorgungswerk der Architektenkammer NRW, 24. Versorgungswerke der Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW, 25. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, 26. Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen, 27. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, 28. Wasser- und Bodenverbände im Sinne von § 1 Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991, 29. Stiftung Akkreditierungsrat, 30. Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, 31. Westdeutscher Rundfunk Köln, a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht, b) für sonstige Forderungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Kostenbeitrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; Absatz 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 8. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2021 S. 1351  Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 38,75 Euro zu zahlen. (2) Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW. BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf. (5) Im Falle von § 2 Absatz 4 Nummer 1 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums. Teil 3 Besondere Vollzugsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Kreisordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Bezirksregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Teil 4 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Kapitel 1 Gebühren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gebührenarten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben: 1. Mahngebühr, 2. Pfändungsgebühr, 3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr, 4. Wegnahmegebühr, 5. Dokumentengebühr, 6. Verwaltungsgebühr, 7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mahngebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erhoben. (2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben. (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. (4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Gemeinsame Vorschriftenfür die Pfändungsgebühr und dieVersteigerungs- oder Verwertungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben: 1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 11), 2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 12). (2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Pfändungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Die Pfändungsgebühr beträgt von dem Betrag (§ 17) bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. Erfolgt im Rahmen der Pfändung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges der Einsatz einer Wegfahrsperre, so können weitere 10 Euro berechnet werden. (2) Die Gebührenschuld entsteht, 1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) dem Vollziehungsbeamten zugeht, 2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Dies gilt auch, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner elektronisch gemäß § 5a des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt wird. (3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt oder anstelle der Pfändung von Sachen oder der Inbesitznahme von Wertpapieren eine Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat. (4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW abgewendet, so ist 1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat, oder 2. die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn a) an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat oder b) die Pfändung dadurch abgewendet wird, dass dem Vollziehungsbeamten, nachdem er sich an Ort und Stelle begeben hat, eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung des Betrages ist bei einer Überweisung das Datum der Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers oder der Vollstreckungsbehörde. (5) Bei der Pfändung von Sachen wird die volle Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12: Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt, Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 und 1a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Maßgebend für die Berechnung der Gebühr ist der Betrag gemäß § 17 Absatz 2 (maßgebender Betrag). (1a) Die Gebühr beträgt bei 1. beweglichen Gegenständen, wenn die Versteigerung oder Verwertung a) vor Ort erfolgt: 25 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag, b) über eine zugelassene Versteigerungsplattform erfolgt: 20 Euro zuzüglich 1,5 Prozent vom maßgebenden Betrag, 2. der Eintragung einer Zwangshypothek: 30 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag, 3. der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere bei Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung: 50 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag. Werden im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mehr als drei Stunden benötigt, so werden für jede weitere Stunde 16 Euro zusätzlich erhoben, wobei die Berechnung je angefangene 15 Minuten erfolgt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Gebühr je Gegenstand erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht. (3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben. (4) Die Versteigerungsgebühr bei beweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. (4a) Die Versteigerungsgebühr bei unbeweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder zur sonstigen Verwertung von unbeweglichen Sachen, insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. (5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wegnahmegebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Absatz 2 Satz 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). (2) Die Gebühr beträgt 25 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.