Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1316c3fa-d817-4ca7-921f-765812112212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Dokumentengebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Dokumentengebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. (2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro. (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Verwaltungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Prozentsätze verwiesen. lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 1 Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient Pauschale, mindestens 30 2 Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz Pauschale, mindestens 30 3 Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung Pauschale, mindestens 30 4 Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes   Pauschale, mindestens 30 5 Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle 30 bis 120   6 Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes 30 bis 300 7 Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 30 bis 180 8 Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges 30 bis 600   9 Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist Pauschale, mindestens 30 10 Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen 30 bis 360 11 Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde 30 bis 360 12 Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude 6 bis 600 13 Sicherstellung einer Sache 30 bis 300 14 Verwahrung einer sichergestellten Sache 30 bis 180 15 Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) 90 bis 360 (2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. (3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gebühr für die Abnahmeder Vermögensauskunft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. (2) Die Gebühr beträgt 36,30 Euro. (3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gebührenberechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden. (2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt. (3) Zur Berechnung der Gebühren wird die Summe der Forderungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehrheit von Schuldnern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird. Kapitel 2 Auslagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Auslagen im Mahnverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Auslagen der Vollstreckungs-und Vollzugsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024. (1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet. (2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere: 1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen, 3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere, 4. die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge, 5. anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern, 6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers, 7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, 8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten, 9. Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden, sowie 10. Kosten, die für die Nutzung von zugelassenen Versteigerungsplattformen anfallen. (3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 18 Absatz 1, angemessen zu verteilen. (4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig. (5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 24 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Wegegeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt bei Entfernungen 1. bis zu 10 Kilometer                                      3,25 Euro, 2. mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer       6,50 Euro, 3. mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer       9,75 Euro, 4. von mehr als 30 Kilometer                           13,00 Euro. (2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrages zurückgelegte Wegstrecke erhoben. (3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrages erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet. (4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden. (5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inanspruchnahmevon Gerichtsvollziehern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte der Justiz ausgeführt werden (§ 11 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 24 nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Kostenhaftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen. (2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken. (3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen. (4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 20 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Abweichende Kostenberechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben. (2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 11 und 13 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 20 behandelt werden können. Teil 5 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft. (2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 25 (alt) wird § 26 (neu) und geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.     Die Verordnung wird erlassen 1. von der Landesregierung aufgrund von Artikel 4 § 2 Nummer 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Rundfunkänderungsgesetz) vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), geändert durch § 3 der 2. FrequenzVO vom 22. Juni 1993 (GV. NRW. S. 318), hinsichtlich § 4 Nummer 25 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 dieser Verordnung, 2. vom Innenministerium und Finanzministerium a) aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) im Einvernehmen mit dem für Forschung und Wissenschaft, für Verkehr sowie für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerium hinsichtlich § 3 dieser Verordnung, b) aufgrund von § 77 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW hinsichtlich §§ 8 bis 24 dieser Verordnung, 3. vom Innenministerium a) aufgrund von § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hinsichtlich § 1, § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieser Verordnung, b) aufgrund von § 28 Absatz 2 Satz 2 des Aggerverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 27 Absatz 2 Satz 2 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Ruhrverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), § 28 Absatz 2 Satz 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716) und § 20 Absatz 3 Satz 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) hinsichtlich § 5 Absatz 2 dieser Verordnung, c) im Übrigen aufgrund von §§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 4, 56 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich für den Finanzminister Für den Innenminister der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Für den Minister für Bauen und Verkehr der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist“     Zusatz: (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351))   Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.