Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-07-07

Quellenkennung: gazette-2026-057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 7. Juli 2026 Nummer 57 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung Vom 6. Juli 2026 Aufgrund des Artikels 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Niedersächsischen Hoch- schulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 49), und des § 9 Satz 1 Nr. 1 NHZG wird verordnet: Artikel 1 Die Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung vom 12. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 NHZG“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 NHZG“ ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt. bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1“ ersetzt. cc) Satz 9 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: „sie kann zugleich eine Höchstzahl der Anträge festlegen.“ bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „4Ist nach Satz 3 Halbsatz 2 eine Höchstzahl festgelegt und werden mehr Anträge gestellt als festgelegt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.“ 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 57 vom 7. Juli 2026 Seite 2 b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer 1. die Fristen nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 1 oder eine Nachfrist nach § 20 Abs. 2 Satz 7 versäumt oder 2. die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nicht fristgerecht nachweist.“ 5. § 22 erhält folgende Fassung: „§ 22 Umfang der Vorabquoten 1Der Umfang der Vorabquoten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 NHZG wird wie folgt fest- gelegt: 1. Härtefallquote 2 Prozent, 2. Drittstaatenquote 5 Prozent, 3. Zweitstudienquote 3 Prozent und 4. Profilquote 3 Prozent. 2Der Umfang der Berufsqualifiziertenquote ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NHZG. 3Die Hoch- schule kann den Umfang der Vorabquoten nach Satz 1 durch Ordnung abweichend von Satz 1 festle- gen.“ 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Wer in mehreren Quoten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NHZG) zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Drittstaatenquote, 2. Zweitstudienquote, 3. Berufsqualifiziertenquote, 4. Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen, 5. Wartezeitquote, 6. Profilquote, 7. Härtefallquote.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) 1Die Nachrückverfahren werden anhand der je Quote gebildeten Ranglisten durchgeführt. 2Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Vorabquoten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NHZG und nach der Wartezeitquote werden der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen hinzuge- rechnet. 3Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen werden der Wartezeitquote hinzugerechnet.“ 7. In § 24 Satz 1 wird das Wort „Härtequote“ durch das Wort „Härtefallquote“ ersetzt. 8. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „für ein Zweitstudium“ durch die Worte „im Rahmen der Zweitstudien- quote“ ersetzt. b) Satz 3 erhält folgende Fassung: „3Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 57 vom 7. Juli 2026 Seite 3 9. In der Überschrift des § 28 wird die Angabe „Quote nach § 22 Abs. 3“ durch das Wort „Wartezeitquote“ ersetzt. 10. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer unter die Drittstaatenquote, die Zweitstudienquote oder die Berufsqualifiziertenquote fällt.“ 11. § 30 erhält folgende Fassung: „§ 30 Ergänzende Bestimmungen im Rahmen der Vorabquoten und der Wartezeitquote (1) Besteht bei der Auswahl im Rahmen einer Vorabquote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NHZG Rang- gleichheit, so entscheidet das Los. (2) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.“ 12. § 32 wird gestrichen. 13. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden neuen Satz 1 ersetzt: „1Die Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Drittstaatenquote richtet sich nach § 27.“ bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. cc) Im neuen Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „genießt“ die Worte „oder ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist“ eingefügt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 14. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung: „§ 34 Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester (1) Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester gelten § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 entspre- chend. (2) Für das Einreichen von Nachweisen über Studien- und Prüfungsleistungen, die den für das Stu- dium in dem höheren Fachsemester erforderlichen Leistungsstand belegen und nach Ablauf der Fristen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgestellt werden, kann die Hochschule eine Nachfrist bestimmen. § 35 Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen (1) 1Für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt in einem weiterführenden Studiengang mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen gelten § 20 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 21 entsprechend. 2Die Hochschule kann durch Ordnung von § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 7 abweichende Fristen bestimmen. (2) 1Der Zulassungsantrag kann auf eine Zugangsberechtigung im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine vorläufige Zugangsberechtigung im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 NHG gestützt werden. 2Wird das Zeugnis nicht innerhalb der Frist nach Nds. GVBl. 2026 Nr. 57 vom 7. Juli 2026 Seite 4 § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 NHG vorgelegt, so erlischt die aufgrund der vorläufigen Zugangsberech- tigung erteilte Zulassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Fristversäumnis zu vertreten hat. (3) Für den Ablauf des Vergabeverfahrens bei der Studienplatzvergabe nach Absatz 1 gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend. (4) Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind und die einen Hochschul- abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat des Europäischen Hochschulraums erworben haben, nach den für Deutsche geltenden Bestim- mungen am Vergabeverfahren beteiligt werden. (5) 1Für die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern in einem weiterführenden Studiengang mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen gelten § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 und § 34 Abs. 2 entsprechend. 2Die Hochschule kann durch Ordnung von § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 7 abweichende Fristen bestimmen.“ 15. § 39 erhält folgende Fassung: „§ 39 Übergangsvorschriften (1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab dem 8. Juli 2026 geltenden Fassung findet erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung. (2) Die §§ 22 und 23 Abs. 3 und 7, § 24 Satz 1, § 25 Abs. 1, die §§ 28 und 29 Abs. 1 sowie die §§ 30 und 33 in der ab dem 8. Juli 2026 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung, soweit nicht das Präsidium der Hochschule abweichend be- schließt, dass sie erstmals auf die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2027 oder Winter- semester 2027/2028 Anwendung finden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2026 in Kraft. Hannover, den 6. Juli 2026 Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Mohrs Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.