Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 54c3898f-7187-4e6f-9d54-f887501d6339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1182 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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lagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 berichtigt, wenn die Summe der zu berichtigenden Zuweisungen oder das zu berichtigende Steuer-Ist-Aufkommen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einer Gemeinde eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt. (2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 verrechnet. (3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste 1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und 2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21 für das Jahr 2026 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 erfolgt ist. (2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2027, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2027 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanzausgleich berücksichtigt werden. (2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kürzungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat. Teil 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Zugleich für die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie für den Minister der Justiz Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.